Termin
Dienstag, 01. Dezember 2026, 11:00 Uhr
Objekt
Bei den Versteigerungsobjekten handelt es sich um ein unbebautes, nicht erschlossenes Grundstück (Flurstück 24/28) sowie ein arrondierendes Grundstück (nicht bebaut, nicht erschlossen).
Besichtigung:
Das Objekt wurde im Rahmen zweier Ortstermine jeweils nur eingeschränkt von außen besichtigt. Das Objekt konnte teils nicht betreten werden; die Bewertung stützt sich daher wesentlich auf Unterlagen, frühere Erhebungen und die äußere Inaugenscheinnahme beider Grundstücke.
Grundstück
Das wesentlich werthaltigere Versteigerungsobjekt ist das unbebaute Flurstück 24/28 mit 514 m², das als Garten genutzt wird. Es handelt sich um ein rechteckig zugeschnittenes, ebenes Hinterliegergrundstück. Eine innere Besichtigung war nicht möglich. Das Grundstück ist nach den Feststellungen unbebaut und ohne eigene Ver- und Entsorgungsanschlüsse; eine Erschließung wäre grundsätzlich über das vorgelagerte Nachbarflurstück denkbar. Planungsrechtlich liegt kein rechtskräftiger Bebauungsplan vor, die Zulässigkeit von Vorhaben ist nach § 34 BauGB zu beurteilen. Der Entwicklungszustand wurde als nicht erschlossenes geordnetes Rohbauland eingeordnet. Wertrelevant ist die eingetragene Abstandsflächenbaulast zugunsten des vorgelagerten Wohnhausgrundstücks. Ferner ist das Grundstück laut schriftlicher Auskunft als Altlastenverdachtsfläche geführt. Die aktuelle Nutzung erfolgt als Gartenfläche; Außenanlagen sind nur in Form einer Einfriedung erwähnt.
Weiter mit zu versteigern ist das Flurstück 24/31 mit 48 m². Dieses unbebaute, fast rechteckige, sehr schmale Grundstück mit Übertiefe stellt ein arrondierendes Grundstück dar. Es ist wegeseitig erschlossen, jedoch ohne eigene Anschlüsse an Versorgungsleitungen und Abwasserbeseitigung. Nach den Feststellungen wird es tatsächlich als befestigte Zuwegung zu einer auf dem Nachbargrundstück befindlichen Garage genutzt. Die Fläche ist eben, baureifes Land und beitragsfrei; ein Bebauungsplan besteht auch hier nicht, so dass ebenfalls § 34 BauGB maßgeblich ist. Baulasten, Denkmalschutz oder Altlastenverdacht wurden für dieses Flurstück nicht festgestellt.
Nutzung:
Zum Wertermittlungs-Stichtag war das Flurstück 24/28 unbebaut und als Garten eigengenutzt; das Flurstück 24/31 war unbebaut und wurde als befestigte Zuwegung zur Garage des benachbarten Wohngebäudegrundstücks genutzt.
Grundbuch
Anhänge (3)
Quelle: zvg-portal.de · Daten der amtlichen Veröffentlichung der Justizportale des Bundes und der Länder. Letzte Aktualisierung im Portal: 07.10.2026, 07:34 Uhr.


