Der Bundesgerichtshof hat mit Beschluss vom 16. Juli 2004 im Verfahren IXa ZB 288/03 über die Zwangsversteigerung eines Grundstücks entschieden, das im Gesellschaftsvermögen einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts stand. Eine Hypothekenbank betrieb die Vollstreckung aus einer Grundschuldurkunde, in der die Gesellschafter eine Unterwerfungserklärung nach § 800 ZPO abgegeben hatten. Der betroffene Gesellschafter wandte unter anderem ein, nach neuerer Rechtsprechung zur Rechtsfähigkeit der GbR fehle ein geeigneter Titel gegen die Gesellschaft.
Unterwerfungserklärung bleibt vollstreckbar
Der BGH weist die Rechtsbeschwerde zurück. Aus einer wirksam in die Grundschuldurkunde aufgenommenen und im Grundbuch eingetragenen Unterwerfungserklärung der Gesellschafter kann die Zwangsvollstreckung in ein Grundstück des Gesellschaftsvermögens betrieben werden. Daran ändert die Anerkennung der Rechtsfähigkeit der Gesellschaft bürgerlichen Rechts nichts.
Entscheidend war im Verfahren IXa ZB 288/03, dass die Grundschuld nebst Unterwerfungserklärung wirksam bestellt und im Grundbuch eingetragen war. Die Vollstreckung richtete sich damit nach den vollstreckungsrechtlichen Voraussetzungen der §§ 800 ZPO und 17 ZVG. Materiellrechtliche Überlegungen zur Rechts- oder Grundbuchfähigkeit der GbR führten nicht dazu, die Zwangsversteigerung aufzuheben.
Die Zwangsvollstreckung kann aus der eingetragenen Unterwerfungserklärung in das Grundstück des Gesellschaftsvermögens betrieben werden.
GbR und Grundbuch im Vollstreckungsverfahren
Die Entscheidung zeigt, dass ältere Grundbucheintragungen mit dem Zusatz „als Gesellschafter bürgerlichen Rechts“ im Vollstreckungsverfahren nicht ohne Weiteres unbrauchbar werden. Für die Beteiligung und die Anordnung der Zwangsversteigerung kommt es darauf an, wer nach Titel, Klausel, Grundbuch und Antrag vollstreckungsrechtlich betroffen ist.
Der BGH trennt damit die Diskussion über die Rechtsfähigkeit der GbR von der Frage, ob eine konkrete notarielle Unterwerfung in ein Grundstück vollstreckbar bleibt. Ein Schuldner kann Einwendungen gegen Forderung, Klausel oder Verfahrensführung nicht pauschal darauf stützen, dass sich die gesellschaftsrechtliche Einordnung der GbR fortentwickelt hat.
Bedeutung für die Praxis
Die Entscheidung ist für Banken, Gesellschafter einer GbR, Vollstreckungsgerichte und Ersteher bedeutsam. Praktisch wichtig sind insbesondere:
- Eine eingetragene Unterwerfungserklärung nach § 800 ZPO bleibt ein tragfähiger Vollstreckungsansatz.
- Die Rechtsfähigkeit der GbR beseitigt nicht automatisch die Vollstreckbarkeit älterer Grundschuldurkunden.
- Bei GbR-Grundstücken sind Titel, Klausel, Grundbuchstand und Antrag genau aufeinander abzustimmen.
- Einwendungen gegen die Zwangsversteigerung müssen konkret an den gesetzlichen Vollstreckungsvoraussetzungen ansetzen.
Die Kanzlei ordnet den Beschluss als wichtige Klarstellung zur Zwangsvollstreckung in Grundstücke des Gesellschaftsvermögens einer GbR ein.
