ZWANGSVERSTEIGERUNGSANWALT.DE

Für Eigentümer

Ihre Immobilie soll zwangsversteigert werden? Handeln Sie jetzt.

Eine Zwangsversteigerung bedeutet nicht automatisch den Verlust Ihres Eigentums. Es gibt in vielen Fällen Handlungsmöglichkeiten — und je früher Sie diese kennen, desto besser stehen Ihre Chancen. Wir beraten und vertreten Eigentümer bundesweit in allen Phasen des Zwangsversteigerungsverfahrens.

Zwei Verfahrensarten — eine Kanzlei

Je nachdem, wer die Zwangsversteigerung beantragt hat und warum, unterscheidet man zwei Verfahrensarten. Beide folgen dem gleichen Grundablauf, unterscheiden sich aber in wichtigen Details:

Zwangsversteigerung durch Gläubiger

Ihre Bank, die Stadt, die WEG oder ein anderer Gläubiger hat die Versteigerung beantragt, um offene Forderungen zu befriedigen.

Teilungsversteigerung

Ein Miteigentümer verlangt die Aufhebung der Gemeinschaft — etwa nach Scheidung, Trennung oder im Rahmen einer Erbauseinandersetzung. Ein vollstreckbarer Titel ist hier nicht erforderlich.

Im Folgenden begleiten wir Sie durch alle Phasen des Verfahrens — von der Anordnung bis nach dem Zuschlag. Wo sich die beiden Verfahrensarten unterscheiden, weisen wir Sie gezielt darauf hin.

Phase 1

Unmittelbar nach Anordnung des Verfahrens

Wenn Sie den Beschluss über die Anordnung der Zwangsversteigerung erhalten, beginnt die Zeit zu laufen. In dieser frühen Phase bestehen wichtige Handlungsmöglichkeiten, die Sie nicht verpassen dürfen.

Einstweilige Einstellung beantragen

Innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung des Anordnungsbeschlusses können Sie die einstweilige Einstellung des Verfahrens beantragen. Dieser Antrag muss sehr gut begründet sein, damit das Gericht ihn nicht zurückweist. Wir übernehmen die Fertigung und Begründung dieses Antrags.

Bei Zwangsvollstreckung

Als Schuldner können Sie die Einstellung zweimal für jeweils 6 Monate beantragen — insgesamt also bis zu 12 Monate Zeitgewinn.

Bei Teilungsversteigerung

Als Antragsgegner können Sie die Einstellung sogar für insgesamt bis zu 5 Jahre beantragen, wenn dies zur Abwendung einer ernsthaften Gefährdung des Wohls eines gemeinschaftlichen Kindes erforderlich ist.

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Verfahrensfehler aufdecken

Schon bei der Anordnung des Verfahrens unterlaufen Gerichten Fehler, die zur Aufhebung des Verfahrens führen können. Etwa wenn die allgemeinen Zwangsvollstreckungsvoraussetzungen nicht erfüllt sind — fehlender oder fehlerhafter Titel, fehlende Vollstreckungsklausel, nicht ordnungsgemäße Zustellung — oder wenn der Anordnungsbeschluss selbst nicht ordnungsgemäß zugestellt wurde. Wir nehmen Akteneinsicht und prüfen den Anordnungsbeschluss gezielt auf solche Mängel.

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Einstellungsanträge der Gegenseite abwehren

Sind wir für den Antragsteller tätig — sei es als Gläubiger in der Zwangsvollstreckung oder als antragstellender Miteigentümer in der Teilungsversteigerung — wehren wir unbegründete Einstellungsanträge der Gegenseite gezielt ab, damit das Verfahren nicht unnötig verzögert wird.

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Phase 2

Vor dem Versteigerungstermin

Zwischen der Anordnung und dem Versteigerungstermin liegen oft viele Monate. Diese Zeit können Sie nutzen, um die Versteigerung noch abzuwenden.

Antragsteller zur Einstellung bewegen

Manchmal lassen sich Gläubiger oder antragstellende Miteigentümer auch noch kurz vor dem Versteigerungstermin dazu bewegen, das Verfahren einstweilen einzustellen. Wir leisten die notwendige Überzeugungsarbeit und führen die Verhandlungen.

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Finanzielle Lösungen finden

Wird der Gläubiger rechtzeitig vor dem Versteigerungstermin vollständig befriedigt, darf die Versteigerung nicht mehr durchgeführt werden. Auch bei einer Teilungsversteigerung können sich die Miteigentümer auf eine freihändige Übertragung von Miteigentumsanteilen einigen und den Versteigerungstermin dadurch obsolet machen. Wir kennen Investoren, die Eigentümern auch noch kurz vor dem Versteigerungstermin die dafür benötigten finanziellen Mittel zur Verfügung stellen können.

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Verkehrswert prüfen und angreifen

In Phase 2 setzt das Gericht den Verkehrswert der Immobilie fest — meist auf Grundlage eines Sachverständigengutachtens. Der Verkehrswert ist entscheidend für die Wertgrenzen im Termin (5/10 und 7/10) und damit für den Erlös, der mindestens erzielt werden muss. Wird er zu niedrig angesetzt, drohen Ihnen empfindliche Vermögensverluste. Wir prüfen das Wertgutachten kritisch — von der Methodik über vergleichbare Objekte bis zur Berücksichtigung wertbildender Faktoren. Bei begründeten Zweifeln legen wir innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung des Wertfestsetzungsbeschlusses sofortige Beschwerde ein.

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Fehler bei der Terminsbestimmung nutzen

Auch bei der Bestimmung des Versteigerungstermins, seiner öffentlichen Bekanntmachung und der Zustellung an die Beteiligten unterlaufen Gerichten regelmäßig Fehler. Diese können dazu führen, dass der Termin aufgehoben und von neuem angesetzt werden muss — und Ihnen damit weitere Wochen oder Monate Zeit verschaffen. Wir prüfen den Terminsbestimmungsbeschluss und das Verfahren bis zum Termin gezielt auf solche Mängel.

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Drucktaktiken erkennen und kontern

Gerade Teilungsversteigerungen werden häufig mit dem Ziel beantragt, Miteigentümer unter Druck zu setzen und zu ungünstigen Verfügungen zu bewegen. Wir erkennen solche Absichten sofort und drehen den Spieß um.

Phase 3

Im Versteigerungstermin — Ihre Rechte wahrnehmen

Auch wenn es zum Versteigerungstermin kommt, können Sie erheblichen Einfluss nehmen. Wir nehmen im Termin Ihre Rechte wahr — unabhängig davon, ob es sich um eine Zwangsvollstreckung oder eine Teilungsversteigerung handelt.

Sicherheitsleistung verlangen und Gebote angreifen

Wir verlangen die Sicherheitsleistung von Bietern, beantragen die Zurückweisung unzulässiger Gebote und erkennen Verfahrensfehler bei der Terminsleitung sofort.

Durch einen Dritten ersteigern lassen

Eine Ihnen nahestehende Person kann das Objekt in der Versteigerung „für Sie" ersteigern — um Ihnen den Verbleib in der Immobilie und einen späteren Rückkauf zu ermöglichen. Wir entwickeln die Strategie, wie sich der Dritte gegen andere Bietinteressenten durchsetzen und das Objekt günstig ersteigern kann.

Selbst ersteigern — Ihr Eigentum sichern

Insbesondere bei der Teilungsversteigerung können Sie selbst mitbieten und die Immobilie ersteigern, um die übrigen Miteigentumsanteile zu übernehmen und Alleineigentümer zu werden. Aber Vorsicht: Auch der andere Miteigentümer könnte dasselbe beabsichtigen. Wir entwickeln die richtige Strategie für Ihre Situation.

Erlösmaximierung

Ihre Immobilie ist Ihr Vermögen. Jeder Euro, der in der Versteigerung nicht geboten wird, mindert Ihren Erlös und stellt einen unwiederbringlichen Vermögensverlust dar. Wir setzen alles daran, den höchstmöglichen Erlös zu erzielen — das gilt sowohl für Antragsteller als auch für Antragsgegner.

Phase 4

Nach dem Zuschlag — was auf Sie zukommt

Der Zuschlag hat weitreichende Folgen — unabhängig von der Verfahrensart. Wir überprüfen die Zuschlagsentscheidung und erheben bei Bedarf eine Zuschlagsbeschwerde.

  • Sofortiger Eigentumsverlust

    Mit dem Zuschlag verlieren Sie sofort das Eigentum an der Immobilie. Der Ersteher wird sofort neuer Eigentümer — nicht erst nach vollständiger Zahlung oder Grundbucheintragung. Gegen den Zuschlagsbeschluss können Sie jedoch innerhalb von zwei Wochen sofortige Beschwerde einlegen. Wir prüfen die Erfolgsaussichten und legen sie bei begründeten Mängeln fristgerecht ein.

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  • Drohende Zwangsräumung

    Bewohnen Sie die Immobilie selbst, kann der Ersteher sofort die Zwangsvollstreckung auf Räumung betreiben. Wir prüfen, ob ein Räumungsschutzantrag in Ihrer Situation Aussicht auf Erfolg hat.

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  • Nutzungsentschädigung

    Ab dem Zuschlag steht dem Ersteher eine Nutzungsentschädigung gegen Sie zu, wenn Sie die Immobilie noch bewohnen. Wir achten darauf, dass die geforderte Entschädigung angemessen ist.

  • Restforderungen über 30 Jahre

    Nur Zwangsvollstreckung

    Bei einer Zwangsvollstreckung: Reicht der Versteigerungserlös nicht aus, um alle Gläubiger zu befriedigen, können diese mit Restforderungen bis zum Ablauf der 30-jährigen Verjährungsfrist weitere Vollstreckungsmaßnahmen gegen Sie einleiten.

  • Erlösverteilung bei der Teilungsversteigerung

    Nur Teilungsversteigerung

    Das Vollstreckungsgericht verteilt den Versteigerungserlös nicht automatisch auf die Miteigentümer. Vielmehr müssen diese eine übereinstimmende Auszahlungsanweisung abgeben. Wir machen Ihre berechtigten Ausgleichsansprüche gegenüber anderen Miteigentümern geltend und schützen Sie vor unberechtigten Ansprüchen.

  • Nichtzahlung durch den Ersteher

    Zahlt der Ersteher sein Gebot nicht, können wir sofort die Wiederversteigerung beantragen und Ihnen die Chance eröffnen, die Immobilie zurückzuholen.

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Informieren Sie sich kostenlos über Ihre Rechte und Handlungsmöglichkeiten. Je früher Sie handeln, desto mehr Möglichkeiten haben Sie.