Der Bundesgerichtshof hat mit Urteil vom 18. Februar 2010 im Verfahren III ZR 295/09 über Kosten für die Beseitigung von Abfällen auf einem zwangsverwalteten Grundstück entschieden. Ein Zwangsverwalter hatte nach Beendigung eines Mietverhältnisses Reststoffe einer früheren Betreiberin entfernen lassen und verlangte Erstattung von den Beteiligten. Der Fall betraf die Schnittstelle zwischen Zwangsverwaltung, Bodenschutzrecht, Immissionsschutzrecht und ordnungsrechtlicher Zustandsverantwortung.
Kein allgemeiner Ausgleich nach Bodenschutzrecht
Der BGH stellte klar, dass § 24 Abs. 2 BBodSchG nicht als allgemeine Ausgleichsregel zwischen mehreren ordnungsrechtlich Verantwortlichen verstanden werden darf. Ein Ausgleichsanspruch nach dieser Vorschrift setzt voraus, dass mehrere Verpflichtete im Sinne des Bundes-Bodenschutzgesetzes beteiligt sind. Eine analoge Anwendung scheidet auch dann aus, wenn bodenschutzrechtliche Maßnahmen wegen des Vorrangs anderer Regelwerke nicht greifen.
Für eine schädliche Bodenveränderung genügt nach der Entscheidung nicht bereits die Gefahr einer Veränderung. Erforderlich ist eine eingetretene physikalische, chemische oder biologische Veränderung der Bodenbeschaffenheit. Auch die Voraussetzungen einer Altlast sind eigenständig zu prüfen.
Solange für ein Grundstück die Zwangsverwaltung angeordnet ist, kommt eine ordnungsrechtliche Inanspruchnahme des Eigentümers als Zustandsstörer regelmäßig nicht in Betracht.
Bedeutung der Zwangsverwaltung
Besonders praxisrelevant ist die Aussage zur Eigentümerstellung während der Zwangsverwaltung. Im Verfahren III ZR 295/09 befand sich das Grundstück unter Zwangsverwaltung. Der Eigentümer hatte deshalb regelmäßig nicht die tatsächliche Herrschaft und Zugriffsmöglichkeit, die eine Inanspruchnahme als Zustandsstörer nach allgemeinem Ordnungsrecht tragen kann.
Der BGH hob die Entscheidung der Vorinstanz auf. Gegen den Eigentümer wurde die Klage abgewiesen; im Übrigen wurde die Sache zur weiteren Prüfung zurückverwiesen. Damit machte der Senat deutlich, dass Kostenersatzansprüche bei Umwelt- und Abfallproblemen auf zwangsverwalteten Grundstücken nicht schematisch aus Bodenschutzrecht oder bloßer Eigentümerstellung hergeleitet werden dürfen.
Bedeutung für die Praxis
Die Entscheidung ist für Zwangsverwalter, Grundstückseigentümer, Behörden, Mieter und Gläubiger bedeutsam. Praktisch wichtig sind insbesondere:
- Zwangsverwaltung verändert die tatsächliche Verantwortungsstruktur für ein Grundstück.
- Der Eigentümer ist während der Zwangsverwaltung regelmäßig nicht ohne Weiteres Zustandsstörer.
- Bodenschutzrechtliche Ausgleichsansprüche setzen eine genaue Prüfung der gesetzlichen Voraussetzungen voraus.
- Abfall-, Immissionsschutz- und Bodenschutzrecht sind sorgfältig voneinander abzugrenzen.
Die Kanzlei ordnet das Urteil als wichtige Klarstellung zur Verantwortlichkeit bei belasteten oder störenden Nutzungen zwangsverwalteter Grundstücke ein.
