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Bundesgerichtshof, Empfangsgebäude Karlsruhe
Foto: Nikolay Kazakov · Bundesgerichtshof · Pressefoto BGH
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Verfahrensrecht

Anordnung der Zwangsverwaltung bei Besitzstreit

Der Bundesgerichtshof hat aktuell entschieden, dass die Anordnung der Zwangsverwaltung nicht daran scheitert, dass der Eigenbesitz des eingetragenen Eigentümers bestritten wird.

Von Adwokat Radoslaw Godzieba2 Min. Lesezeit

Der Bundesgerichtshof hat mit Beschluss vom 19. März 2004 im Verfahren IXa ZB 190/03 über die Anordnung einer Zwangsverwaltung bei streitigen Besitzverhältnissen entschieden. Eine Gläubigerin betrieb aus vollstreckbaren Grundschulden die Zwangsverwaltung von Wohnungseigentum. Dritte, die später als Gesellschafter einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts im Grundbuch eingetragen waren, wandten ein, sie seien Eigenbesitzer des Anwesens und nicht zur Herausgabe bereit.

Besitzstreit hindert die Anordnung nicht ohne Weiteres

Der BGH bestätigt, dass der Anordnung der Zwangsverwaltung nicht schon entgegensteht, wenn der Eigenbesitz des eingetragenen Eigentümers bestritten wird. Das Vollstreckungsgericht muss im Anordnungsverfahren nicht umfassend klären, wem der Besitz materiell-rechtlich zusteht, wenn die Besitzlage zwischen den Beteiligten streitig ist und sich kein eindeutiges Hindernis aus Grundbuch oder Akten ergibt.

Im Verfahren IXa ZB 190/03 stritten die Beteiligten gerade darüber, ob und in welcher Form eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts fortbestand und wer den Eigenbesitz tatsächlich innehatte. Solche komplexen Besitz- und Gesellschaftsfragen sind nicht ohne Weiteres im formalisierten Vollstreckungsverfahren zu entscheiden.

Der Anordnung der Zwangsverwaltung steht nicht entgegen, dass der Eigenbesitz des eingetragenen Eigentümers bestritten wird.

Drittwiderspruchsklage bei entgegenstehenden Rechten

Der Senat macht deutlich, dass Personen, die eigene der Zwangsverwaltung entgegenstehende Rechte geltend machen, regelmäßig auf den hierfür vorgesehenen Rechtsweg verwiesen sind. Kommen Besitzrechte Dritter in Betracht, kann insbesondere eine Klage nach § 771 ZPO in Betracht kommen. Das Vollstreckungsgericht muss die Zwangsverwaltung nicht allein wegen streitigen Vorbringens unterlassen.

Daneben bestätigte der BGH die Beweiskraft der Zustellungsurkunden zu den Vollstreckungstiteln. Ein offenbares Versehen beim angegebenen Ort der Urkunde beseitigte die Beweiswirkung nicht, wenn aus dem Gesamtinhalt klar erkennbar war, dass die persönliche Übergabe erfolgt war.

Bedeutung für die Praxis

Die Entscheidung ist für Gläubiger, Schuldner, Dritte mit Besitzbehauptungen und Vollstreckungsgerichte bedeutsam. Praktisch wichtig sind insbesondere:

  • Streitiger Eigenbesitz blockiert die Anordnung der Zwangsverwaltung nicht automatisch.
  • Das Vollstreckungsgericht prüft keine komplexen Besitz- und Gesellschaftsfragen im vollen Erkenntnisumfang.
  • Dritte müssen entgegenstehende Rechte gegebenenfalls gesondert gerichtlich geltend machen.
  • Zustellungsurkunden haben erhebliches Gewicht für den Nachweis der Vollstreckungsvoraussetzungen.

Die Kanzlei ordnet den Beschluss als wichtige Klarstellung zur Abgrenzung zwischen formalem Anordnungsverfahren und materiell-rechtlicher Klärung streitiger Besitzrechte ein.

ZwangsverwaltungEigenbesitz771 ZPO146 ZVG

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