Der Bundesgerichtshof hat mit Beschluss vom 9. Februar 2011 im Verfahren V ZB 86/10 über die Fortsetzung einer Zwangsverwaltung gegen eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts entschieden. Die Gläubigerin betrieb aus einer vollstreckbaren Grundschuld die Zwangsvollstreckung in Wohnungseigentum der GbR. Nach Anordnung der Zwangsverwaltung wurde bekannt, dass einer der im Verfahren maßgeblichen Gesellschafter bereits vor dem Antrag verstorben war und der Gesellschaftsvertrag eine Fortsetzung mit einem bestimmten Erben vorsah.
Titel gegen das Gesellschaftsvermögen
Der BGH bestätigte zunächst, dass die Grundschuldbestellungsurkunde eine Vollstreckung in das Gesellschaftsvermögen der GbR tragen kann. Unerheblich ist dabei, ob die Unterwerfungserklärung als Erklärung der Gesellschaft selbst oder durch die handelnden Gesellschafter abgegeben wurde. Auch eine durch Gesellschafter erklärte Unterwerfung kann Grundlage der Vollstreckung in das Gesellschaftsvermögen sein.
Wegen zwischenzeitlicher Änderungen im Gesellschafterbestand war allerdings eine Rechtsnachfolgeklausel analog § 727 ZPO erforderlich. Diese Klausel war im entschiedenen Fall auf die damaligen Gesellschafter erteilt und ihnen zugestellt worden. Damit waren die Voraussetzungen für die Anordnung der Zwangsvollstreckung im Ausgangspunkt nicht schon wegen der GbR-Struktur ausgeschlossen.
Bei der Vollstreckung gegen eine Grundstücks-GbR sind Titel, Rechtsnachfolgeklausel und Zustellung an den jeweiligen Gesellschafterbestand anzupassen.
Fortsetzung nach später bekannt gewordenem Todesfall
Der entscheidende Punkt lag nicht in der grundsätzlichen Vollstreckbarkeit der Grundschuld, sondern in den Folgen des Todes eines Gesellschafters für die Fortsetzung des Zwangsverwaltungsverfahrens. Das Beschwerdegericht hatte angenommen, die Zustellung an den verbliebenen Gesellschafter genüge, weil kein weiterer handlungsfähiger Gesellschafter vorhanden gewesen sei.
Diese Sicht hielt der rechtlichen Prüfung nicht vollständig stand. Der BGH hob die Beschwerdeentscheidung auf und verwies die Sache zurück. Damit musste genauer geklärt werden, welche Personen nach Gesellschaftsvertrag und Erbfolge für die GbR maßgeblich waren und ob die verfahrensrechtlichen Voraussetzungen für die Fortsetzung der Zwangsverwaltung tatsächlich erfüllt waren.
Bedeutung für die Praxis
Die Entscheidung ist für Gläubiger, Grundstücks-GbR, Gesellschafter und Vollstreckungsgerichte bedeutsam. Praktisch wichtig sind insbesondere:
- Gesellschafterwechsel und Todesfälle müssen im Vollstreckungsverfahren sorgfältig nachvollzogen werden.
- Eine GbR-Vollstreckung verlangt eine genaue Abstimmung von Titel, Klausel, Zustellung und Grundbuchlage.
- Fortsetzungsklauseln im Gesellschaftsvertrag können für die Verfahrensführung erhebliche Bedeutung haben.
- Die Anordnung oder Fortsetzung der Zwangsverwaltung darf nicht allein schematisch aus der bisherigen Gesellschafterlage abgeleitet werden.
Die Kanzlei ordnet den Beschluss als weitere wichtige Klarstellung zur Vollstreckung gegen Grundstücksgesellschaften bürgerlichen Rechts ein.
