Der Bundesgerichtshof hat mit Beschluss vom 9. Februar 2011 im Verfahren V ZB 85/10 über die Anordnung einer Zwangsverwaltung gegen eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts entschieden. Die Gläubigerin betrieb die Vollstreckung aus einer vollstreckbaren Grundschuld in mehrere Wohnungseigentumsrechte einer GbR. Zwischen Grundschuldbestellung, Anteilsübertragungen und dem Vollstreckungsantrag hatte sich der Gesellschafterbestand mehrfach geändert.
Vollstreckung in Gesellschaftsvermögen
Der BGH bestätigte, dass die Grundschuldbestellungsurkunde grundsätzlich eine Vollstreckung in das Vermögen der GbR tragen kann. Für die dingliche Vollstreckung ist nicht entscheidend, ob die Unterwerfungserklärung als Erklärung des Verbandes oder durch die handelnden Gesellschafter abgegeben wurde. Eine Vollstreckung in das Gesellschaftsvermögen kann auch auf Grundlage eines Titels gegen die Gesellschafter möglich sein, wenn diese sich der Vollstreckung in das Gesellschaftsvermögen unterworfen haben.
Im Verfahren V ZB 85/10 war damit nicht schon wegen der Gesellschaftsform ausgeschlossen, die Zwangsverwaltung anzuordnen. Maßgeblich blieb vielmehr, ob Titel, Klausel und Zustellung den veränderten gesellschaftsrechtlichen Verhältnissen entsprachen.
Die Vollstreckung in das Gesellschaftsvermögen einer GbR kann auch auf Grundlage einer durch Gesellschafter erklärten Unterwerfung unter die Zwangsvollstreckung möglich sein.
Klausel muss Gesellschafterbestand abbilden
Der BGH stellte zugleich klar, dass bei Änderungen im Gesellschafterbestand eine angepasste Vollstreckungsklausel erforderlich sein kann. Der Titel war analog § 727 ZPO mit einer Rechtsnachfolgeklausel zu versehen, die den geänderten Bestand der Gesellschafter wiedergibt. Eine solche Klausel war im entschiedenen Fall erteilt worden.
Auch die Zustellung an die damaligen Gesellschafter wurde im Ergebnis als wirksam angesehen. Das Vollstreckungsgericht durfte den Antrag daher nicht allein mit dem Hinweis zurückweisen, es fehle an einer auf die aktuellen Gesellschafter lautenden Klausel oder an ordnungsgemäßer Zustellung.
Bedeutung für die Praxis
Die Entscheidung ist für Gläubiger, Grundstücks-GbR, Gesellschafter und Vollstreckungsgerichte bedeutsam. Praktisch wichtig sind insbesondere:
- Bei Grundstücken einer GbR sind Titel, Klausel und Zustellung besonders sorgfältig zu prüfen.
- Gesellschafterwechsel können eine angepasste Vollstreckungsklausel erforderlich machen.
- Die Vollstreckung in Gesellschaftsvermögen scheitert nicht automatisch an Veränderungen im Gesellschafterbestand.
- Bei Zwangsverwaltung von Wohnungseigentum einer GbR sind Grundbuchlage und Gesellschaftsvertrag gemeinsam zu berücksichtigen.
Die Kanzlei ordnet den Beschluss als wichtige Klarstellung zur Vollstreckung gegen Gesellschaften bürgerlichen Rechts im Grundstücksbereich ein.
