Der Bundesgerichtshof hat mit Beschluss vom 14. März 2003 im Verfahren IXa ZB 45/03 über die Anordnung der Zwangsverwaltung bei einem mit Nießbrauch belasteten Grundstück entschieden. Eine Grundschuldgläubigerin wollte die Zwangsverwaltung uneingeschränkt anordnen lassen. Auf Teilen des Grundbesitzes bestand jedoch ein Nießbrauchsrecht, dessen Inhaberin Nutzungen aus Vermietung zog. Zwar war die Grundschuld aufgrund eines Rangrücktritts vorrangig eingetragen; einen Duldungstitel gegen die Nießbraucherin legte die Gläubigerin aber nicht vor.
Rang allein ersetzt keinen Vollstreckungstitel
Der BGH stellt klar, dass der nachrangige Nießbrauch die Zwangsvollstreckung materiell-rechtlich zwar dulden muss, wenn das Grundpfandrecht vorrangig ist. Daraus folgt aber noch nicht, dass der Nießbraucher vollstreckungsrechtlich wie ein Schuldner behandelt werden darf. Die Zwangsvollstreckung kann nur gegen Personen betrieben werden, die im Titel oder in der Vollstreckungsklausel als Vollstreckungsschuldner benannt sind.
Der Titel gegen den jeweiligen Grundstückseigentümer genügt deshalb nicht, um Besitz- und Nutzungsrechte des Nießbrauchers vollständig zu verdrängen. Ohne Zustimmung oder Duldungstitel darf die Zwangsverwaltung nur so angeordnet werden, dass die Rechte des Nießbrauchers nicht beeinträchtigt werden.
Für die unbeschränkte Zwangsverwaltung bei einem nachrangigen Nießbrauch ist ein gegen den Nießbraucher gerichteter Duldungstitel erforderlich.
Besitz und Nutzungen sind eigenständige Rechtspositionen
Im Verfahren IXa ZB 45/03 betont der Senat, dass der Nießbraucher nach §§ 1030, 1036 BGB zum Besitz und zur Ziehung der Nutzungen berechtigt ist. Gerade diese Befugnisse überschneiden sich mit den Aufgaben des Zwangsverwalters, der sich Besitz verschaffen und Erträge für die Gläubigerbefriedigung sichern soll.
Der Rangrücktritt im Grundbuch ordnet das Verhältnis der dinglichen Rechte. Er enthält aber nicht automatisch eine Zustimmung zu künftigen Vollstreckungsmaßnahmen. Soll die Zwangsverwaltung die Nutzungen des Nießbrauchers erfassen, muss der Gläubiger die vollstreckungsrechtliche Grundlage gegen diesen Berechtigten schaffen.
Bedeutung für die Praxis
Die Entscheidung ist für Grundschuldgläubiger, Nießbraucher, Schuldner und Zwangsverwalter bedeutsam. Praktisch wichtig sind insbesondere:
- Ein nachrangiger Nießbrauch wird durch die Zwangsverwaltung nicht ohne Weiteres verdrängt.
- Der Rang des Grundpfandrechts ersetzt keinen Duldungstitel gegen den Nießbraucher.
- Ohne Titel oder Zustimmung bleibt nur eine beschränkte Zwangsverwaltung möglich.
- Gläubiger sollten vor Antragstellung prüfen, welche Nutzungsrechte im Grundbuch bestehen und gegen wen Titel benötigt werden.
Die Kanzlei ordnet den Beschluss als wichtige Klarstellung zum Zusammenspiel von Grundschuld, Nießbrauch und Zwangsverwaltung ein.
