Der Bundesgerichtshof hat mit Versäumnisurteil vom 31. Januar 2000 im Verfahren II ZR 309/98 über Mietforderungen eines Zwangsverwalters gegen einen Konkursverwalter entschieden. Eine GmbH nutzte Grundstücksflächen, die ihr von Gesellschaftern überlassen worden waren. Nachdem eine Grundpfandgläubigerin die Zwangsverwaltung betrieben hatte, verlangte der Zwangsverwalter Mietzins für die Zeit nach Wirksamwerden des Beschlagnahmebeschlusses.
Beschlagnahme erfasst die Mietforderungen
Der BGH bestätigt zunächst, dass der Zwangsverwalter aufgrund des Beschlagnahmebeschlusses berechtigt ist, Mietforderungen einzuziehen. Maßgeblich sind die Regelungen der §§ 148, 152 Abs. 2 und 22 ZVG sowie die grundpfandrechtlichen Vorschriften zu Miet- und Pachtforderungen. Mit der Beschlagnahme werden die laufenden Nutzungsentgelte dem Zugriff des Zwangsverwalters zugeordnet.
Im Verfahren II ZR 309/98 stand dem nicht entgegen, dass die Nutzungsüberlassung gesellschaftsrechtlich als eigenkapitalersetzend behandelt wurde. Zwar können Gesellschafter in der Krise gehindert sein, Mietforderungen gegen die Gesellschaft durchzusetzen. Diese Wirkung endet aber gegenüber dem Grundpfandgläubiger beziehungsweise dem Zwangsverwalter, sobald die Beschlagnahme wirksam geworden ist.
Die Wirkung einer eigenkapitalersetzenden Gebrauchsüberlassung endet gegenüber dem Grundpfandgläubiger mit Wirksamwerden des Beschlagnahmebeschlusses in der Zwangsverwaltung.
Ausgleich zwischen Gesellschaftsrecht und Grundpfandrecht
Der Senat stützt die Entscheidung auf einen sachgerechten Ausgleich der Interessen. Die Undurchsetzbarkeit der Miete aus Eigenkapitalersatzgesichtspunkten ähnelt wirtschaftlich einer Vorausverfügung über Mietforderungen. Solche Vorausverfügungen muss der Grundpfandgläubiger nach der gesetzlichen Wertung nur in begrenztem Umfang gegen sich gelten lassen.
Damit schützt die Zwangsverwaltung den Zugriff auf die laufenden Erträge des belasteten Grundstücks. Für die Monate nach der wirksamen Beschlagnahme sprach der BGH dem Zwangsverwalter im Verfahren II ZR 309/98 den geltend gemachten Mietzins zu.
Bedeutung für die Praxis
Die Entscheidung ist für Zwangsverwalter, Grundpfandgläubiger, Insolvenz- und Konkursverwalter sowie gesellschaftsnahe Vermieter bedeutsam. Praktisch wichtig sind insbesondere:
- Die Zwangsverwaltung kann laufende Mietforderungen trotz gesellschaftsrechtlicher Einwendungen erfassen.
- Der Zeitpunkt der wirksamen Beschlagnahme ist für die Einziehungsbefugnis zentral.
- Eigenkapitalersatz schützt die Gesellschaft nicht unbegrenzt gegenüber dinglich gesicherten Gläubigern.
- Bei vermieteten, grundpfandrechtlich belasteten Grundstücken müssen Insolvenz- und Vollstreckungsrecht gemeinsam geprüft werden.
Die Kanzlei ordnet das Urteil als wichtige Klarstellung zum Verhältnis von Zwangsverwaltung, Mietforderungen und eigenkapitalersetzender Nutzungsüberlassung ein.
