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Bundesgerichtshof, Empfangsgebäude Karlsruhe
Foto: Nikolay Kazakov · Bundesgerichtshof · Pressefoto BGH
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Verfahrensrecht

Vergütung nach Aufhebung der Zwangsverwaltung

Der Bundesgerichtshof hat aktuell geklärt, wann ein Zwangsverwalter für Tätigkeiten nach Aufhebung der Verwaltung noch eine zusätzliche Vergütung verlangen kann.

Von Adwokat Radoslaw Godzieba2 Min. Lesezeit

Der Bundesgerichtshof hat mit Beschluss vom 10. Januar 2008 im Verfahren V ZB 31/07 über die Vergütung eines Zwangsverwalters nach Aufhebung der Zwangsverwaltung entschieden. Nach Rücknahme des Vollstreckungsantrags war die Zwangsverwaltung eines Grundstücks aufgehoben worden. Der Verwalter verlangte später für nachfolgende Abwicklungsarbeiten, insbesondere im Zusammenhang mit Betriebskosten, eine weitere Vergütung nach Zeitaufwand.

Vergütung nur für amtliche Verwaltungstätigkeit

Der BGH stellt klar, dass eine Vergütung nach der Zwangsverwalterverordnung nur für erforderliche Tätigkeiten geschuldet ist, die der Verwalter in Ausübung seiner amtlichen Befugnisse erbringt. Diese Befugnisse enden grundsätzlich mit Zustellung des Aufhebungsbeschlusses. Danach darf der Verwalter nur noch in engen Ausnahmefällen tätig werden, etwa bei unaufschiebbaren Maßnahmen, notwendigen Abschlussarbeiten oder aufgrund besonderer gerichtlicher Ermächtigung.

Im Verfahren V ZB 31/07 war eine solche besondere Ermächtigung für die weitere Betriebskostenabrechnung nicht ergangen. Der Senat betont zudem, dass reguläre Abschlussarbeiten grundsätzlich bereits von der Regelvergütung erfasst werden.

Eine Vergütung steht dem Zwangsverwalter nur für solche erforderlichen Tätigkeiten zu, die er in Ausübung der ihm kraft seines Amtes zustehenden Befugnisse entfaltet hat.

Zeitvergütung bleibt Ausnahme

Bei vermieteten oder verpachteten Objekten richtet sich die Vergütung des Zwangsverwalters regelmäßig nach einem Prozentsatz der erzielten Einnahmen. Eine Vergütung nach Zeitaufwand kommt nur in Betracht, wenn die Regelvergütung offensichtlich unangemessen ist. Dafür muss der Verwalter eine Vergleichsrechnung vorlegen und seinen Zeitaufwand plausibel darstellen.

Der BGH verlangt außerdem, dass bei nachträglichen Abwicklungsarbeiten dargelegt wird, warum diese über das übliche Maß regulärer Abschlussarbeiten deutlich hinausgehen. Tätigkeiten wie Schriftverkehr, Entgegennahme von Unterlagen oder Schlüsselübersendung reichen hierfür regelmäßig nicht aus.

Bedeutung für die Praxis

Die Entscheidung ist für Zwangsverwalter, Gläubiger, Schuldner und Vollstreckungsgerichte bedeutsam. Praktisch wichtig sind insbesondere:

  • Nach Aufhebung der Zwangsverwaltung endet die Amtsbefugnis grundsätzlich.
  • Zusätzliche Vergütung setzt vergütungsfähige Tätigkeiten und nachvollziehbare Darlegung voraus.
  • Die Zeitvergütung nach § 19 ZwVwV bleibt ein Ausnahmefall.
  • Besondere Abwicklungsarbeiten sollten frühzeitig gerichtlich geklärt und dokumentiert werden.

Die Kanzlei ordnet den Beschluss als wichtige Klarstellung zur Abgrenzung zwischen regulären Abschlussarbeiten und zusätzlich vergütungsfähigen Tätigkeiten in der Zwangsverwaltung ein.

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