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Bundesgerichtshof, Empfangsgebäude Karlsruhe
Foto: Nikolay Kazakov · Bundesgerichtshof · Pressefoto BGH
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Verfahrensrecht

Vergütung des Zwangsverwalters nach Tätigkeit

Der Bundesgerichtshof hat aktuell entschieden, dass Rechtsbeistände und anwaltlich tätige Zwangsverwalter bei der Zeitvergütung grundsätzlich gleich zu behandeln sind.

Von Adwokat Radoslaw Godzieba2 Min. Lesezeit

Der Bundesgerichtshof hat mit Beschluss vom 15. März 2007 im Verfahren V ZB 117/06 über die Bemessung der Vergütung eines Zwangsverwalters entschieden. In einer Zwangsverwaltungssache betreffend eine Eigentumswohnung hatte das Vollstreckungsgericht einen Rechtsbeistand zum Zwangsverwalter bestellt. Nach Abschluss der Verwaltung verlangte dieser eine Vergütung nach einem Stundensatz von 80 Euro. Die Vorinstanzen hielten wegen seiner beruflichen Einordnung nur 75 Euro für angemessen.

Maßgeblich sind Aufgabe und Leistung

Der BGH stellt klar, dass die Vergütung nach Zeitaufwand nicht allein nach der formalen Ausbildung oder Berufsbezeichnung des eingesetzten Zwangsverwalters bemessen wird. § 17 Abs. 1 Satz 2 ZwVwV knüpft an Art und Umfang der Aufgabe sowie an die Leistung des Verwalters an. Entscheidend ist daher, welche Anforderungen die konkrete Zwangsverwaltung tatsächlich gestellt hat.

Besondere berufliche Qualifikationen können vergütungsrechtlich relevant sein, wenn sie für die Bewältigung der konkreten Verwaltung benötigt werden. Sie rechtfertigen aber keine pauschale Differenzierung, wenn die Tätigkeit im Einzelfall keine weitergehenden besonderen Kenntnisse verlangt.

Als Zwangsverwalter eingesetzte Rechtsbeistände und anwaltlich tätige Verwalter sind bei der Bemessung der Vergütung nach Zeitaufwand grundsätzlich gleich zu behandeln.

Keine pauschale Herabsetzung wegen Berufsgruppe

Im Verfahren V ZB 117/06 hatte das Beschwerdegericht angenommen, eine durchschnittlich schwierige Zwangsverwaltung sei bei anwaltlicher Tätigkeit mit 80 Euro je Stunde zu vergüten, bei einem Rechtsbeistand dagegen nur mit 75 Euro. Diese Differenzierung hielt der BGH nicht für tragfähig.

Wenn die konkrete Aufgabe bei einem anwaltlich tätigen Verwalter einen Stundensatz von 80 Euro rechtfertigt, kann für einen Rechtsbeistand ohne weitere besondere Gründe nichts anderes gelten. Auch der verfassungsrechtliche Gesichtspunkt einer angemessenen Vergütung der beruflichen Tätigkeit betrifft beide Berufsgruppen gleichermaßen.

Bedeutung für die Praxis

Die Entscheidung ist für Zwangsverwalter, Vollstreckungsgerichte, Gläubiger und Schuldner bedeutsam. Praktisch wichtig sind insbesondere:

  • Die Vergütung richtet sich nach Art, Umfang und Qualität der konkreten Verwaltung.
  • Die Berufsbezeichnung allein erlaubt keine pauschale Herabsetzung des Stundensatzes.
  • Besondere Qualifikationen zählen nur, wenn sie für die Verwaltung tatsächlich eingesetzt werden müssen.
  • Vergütungsfragen bleiben einzelfallbezogen und an der konkreten Tätigkeit auszurichten.

Die Kanzlei ordnet den Beschluss als wichtige Klarstellung zur sachgerechten und berufsgruppenübergreifenden Vergütung in der Zwangsverwaltung ein.

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