Der Bundesgerichtshof hat mit Beschluss vom 26. April 2012 im Verfahren V ZB 155/11 über die Vergütung eines Zwangsverwalters entschieden. Der Zwangsverwalter eines Erbbaurechts hatte wegen rückständiger Mieten ein Mahnverfahren gegen die Mieterin eingeleitet. Die Mieterin zahlte die Mieten jedoch nicht an den Zwangsverwalter, sondern unmittelbar an die betreibende Gläubigerin beziehungsweise auf ein dort geführtes Mietkonto.
Tatsächlicher Eingang beim Zwangsverwalter erforderlich
Der BGH stellte klar, dass Mieten im Sinne der Zwangsverwaltervergütungsverordnung nur dann „eingezogen“ sind, wenn sie tatsächlich an den Zwangsverwalter gezahlt werden. Die bloße Einleitung eines Mahnverfahrens genügt dafür nicht. Ebenso wenig reicht es aus, wenn der Mieter an den Schuldner oder an einzelne Gläubiger zahlt.
Die volle Regelvergütung nach § 18 Abs. 1 Satz 1 ZwVwVO knüpft an den tatsächlich eingezogenen Bruttobetrag an. Dadurch soll ein Anreiz geschaffen werden, Mietforderungen zur Masse zu ziehen, damit Überschüsse im Zwangsverwaltungsverfahren ordnungsgemäß verteilt werden können.
Die Bemessung der Vergütung nach § 18 Abs. 1 Satz 1 ZwVwVO setzt voraus, dass geschuldete Mieten tatsächlich an den Zwangsverwalter geleistet werden.
Keine zusätzlichen Anwaltsgebühren für Mahnverfahren
Im Verfahren V ZB 155/11 verlangte der als Rechtsanwalt zugelassene Zwangsverwalter außerdem Rechtsanwaltsgebühren für die Einleitung des Mahnverfahrens. Auch damit hatte er keinen Erfolg. Eine zusätzliche Abrechnung nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz kommt nur für Tätigkeiten in Betracht, die ein nicht anwaltlicher Zwangsverwalter typischerweise einem Rechtsanwalt übertragen hätte.
Die Einleitung eines Mahnverfahrens gehört regelmäßig nicht dazu. Sie ist grundsätzlich Teil der Verwaltertätigkeit und wird nicht gesondert wie anwaltliche Fremdleistung vergütet.
Bedeutung für die Praxis
Die Entscheidung ist für Zwangsverwalter, Gläubiger, Schuldner und Mieter bedeutsam. Praktisch wichtig sind insbesondere:
- Mietzahlungen müssen an den Zwangsverwalter geleistet werden, um als eingezogen zu gelten.
- Zahlungen an einzelne Gläubiger sichern nicht die volle Regelvergütung.
- Erfolglose Einziehungsbemühungen werden vergütungsrechtlich anders behandelt.
- Anwaltliche Zusatzvergütung setzt eine Tätigkeit voraus, die ein nicht anwaltlicher Verwalter ausgelagert hätte.
Die Kanzlei ordnet den Beschluss als wichtige Klarstellung zur Vergütung und Aufgabenabgrenzung in der Zwangsverwaltung ein.
