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Bundesgerichtshof, Empfangsgebäude Karlsruhe
Foto: Nikolay Kazakov · Bundesgerichtshof · Pressefoto BGH
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Verfahrensrecht

Keine Zusatzangaben zur verrechneten Mietkaution

Der Bundesgerichtshof hat aktuell entschieden, dass der Schuldner in der Herausgabevollstreckung wegen einer Mietkaution regelmäßig keine weitergehenden Verrechnungsangaben machen muss.

Von Adwokat Radoslaw Godzieba2 Min. Lesezeit

Der Bundesgerichtshof hat mit Beschluss vom 21. Februar 2008 im Verfahren I ZB 66/07 über die Reichweite der Auskunftspflichten eines Schuldners gegenüber dem Zwangsverwalter entschieden. Der Zwangsverwalter eines Teileigentums wollte aufgrund des Anordnungsbeschlusses die Herausgabe einer vom Mieter geleisteten Barkaution vollstrecken. Der Schuldner erklärte eidesstattlich, er habe die Kaution wegen Mietrückständen verrechnet beziehungsweise einbehalten; sie sei daher nicht mehr vorhanden.

Herausgabevollstreckung hat begrenzten Zweck

Der BGH bestätigt, dass der Anordnungsbeschluss über die Zwangsverwaltung zusammen mit der Ermächtigung nach § 150 Abs. 2 ZVG einen Vollstreckungstitel bilden kann. Der Zwangsverwalter kann danach grundsätzlich die Herausgabe einer vor der Beschlagnahme geleisteten Mietkaution nach § 883 ZPO betreiben.

Die Offenbarungspflicht des Schuldners in dieser Herausgabevollstreckung dient jedoch vor allem der Klärung, ob die herauszugebende Sache noch vorhanden ist und wo sie sich befindet. Hat der Schuldner eidesstattlich versichert, dass er die Kaution mit Mietrückständen verrechnet hat und sie nicht mehr vorhanden ist, ist der Zweck dieser Vollstreckungsform regelmäßig ausgeschöpft.

Weitergehende Auskünfte darüber, mit welchen Forderungen genau die Kaution verrechnet wurde, schuldet der Schuldner im Verfahren der Herausgabevollstreckung regelmäßig nicht.

Andere Auskunftswege bleiben gesondert zu prüfen

Im Verfahren I ZB 66/07 wollte der Zwangsverwalter zusätzlich wissen, mit welchen konkreten Forderungen verrechnet worden sei und wie hoch die Miete gewesen sei. Diese Angaben betrafen nach Auffassung des BGH nicht mehr den unmittelbaren Verbleib der Kaution, sondern die materielle Berechtigung und den Umfang möglicher Ansprüche.

Der Senat ließ ausdrücklich offen, ob solche Informationen auf anderem Weg verlangt werden können, etwa über besondere Auskunftsansprüche oder in einem Erkenntnisverfahren. Entscheidend war allein, dass § 883 Abs. 2 ZPO im konkreten Vollstreckungsverfahren keine Pflicht zu dieser Ergänzung der eidesstattlichen Versicherung begründete.

Bedeutung für die Praxis

Die Entscheidung ist für Zwangsverwalter, Schuldner, Mieter und Gläubiger bedeutsam. Praktisch wichtig sind insbesondere:

  • Der Zwangsverwalter kann die Herausgabe einer Mietkaution grundsätzlich aus dem Anordnungsbeschluss betreiben.
  • Die eidesstattliche Versicherung nach § 883 Abs. 2 ZPO betrifft vor allem Besitz und Verbleib der Sache.
  • Details zu einer behaupteten Verrechnung sind regelmäßig nicht in diesem Vollstreckungsweg zu erzwingen.
  • Weitere Ansprüche auf Auskunft oder Zahlung müssen gesondert geprüft und verfolgt werden.

Die Kanzlei ordnet den Beschluss als wichtige Klarstellung zur Reichweite der Herausgabevollstreckung und zu den Aufgaben des Zwangsverwalters bei Mietkautionen ein.

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