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Bundesgerichtshof, Empfangsgebäude Karlsruhe
Foto: Nikolay Kazakov · Bundesgerichtshof · Pressefoto BGH
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Verfahrensrecht

Zwangsversteigerung gegen GbR nach Gesellschaftertod

Der Bundesgerichtshof hat aktuell entschieden, dass eine Zwangsversteigerung gegen eine Grundstücks-GbR trotz Tod eines eingetragenen Gesellschafters möglich sein kann.

Von Adwokat Radoslaw Godzieba2 Min. Lesezeit

Der Bundesgerichtshof hat mit Beschluss vom 19. November 2015 im Verfahren V ZB 201/14 über die Anordnung einer Zwangsversteigerung gegen eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts entschieden. Die GbR war als Eigentümerin eines Grundstücks im Grundbuch eingetragen. Nach dem Tod eines Gesellschafters stellte sich die Frage, ob wegen der eingetretenen Auflösung der Gesellschaft eine Rechtsnachfolgeklausel erforderlich war.

Grundbuchstand bleibt für den Gläubiger maßgeblich

Der BGH bestätigte die Fortsetzung des Zwangsversteigerungsverfahrens. Der Vollstreckungsantrag richtete sich ausdrücklich gegen die GbR als Schuldnerin und nicht gegen einzelne Gesellschafter. Die Grundschuldbestellungsurkunde erlaubte die Vollstreckung in das Gesellschaftsvermögen; unerheblich war dabei, ob die Unterwerfungserklärung durch die GbR als Verband oder durch sämtliche Gesellschafter persönlich abgegeben worden war.

Entscheidend war außerdem, dass die im Titel aufgeführten Gesellschafter mit den im Grundbuch eingetragenen Gesellschaftern übereinstimmten. Solange der Gesellschafterwechsel nicht im Grundbuch nachvollzogen ist, gelten die eingetragenen Gesellschafter zugunsten des Gläubigers grundsätzlich weiterhin als Gesellschafter der Schuldnerin.

Bei der Vollstreckung in das Grundstück einer GbR gelten die im Grundbuch eingetragenen Gesellschafter grundsätzlich auch nach Auflösung der Gesellschaft durch Tod eines Gesellschafters als Gesellschafter der Schuldnerin.

Fortbestand als Liquidationsgesellschaft

Der Tod eines Gesellschafters führte nach dem zugrunde liegenden Gesellschaftsrecht zwar zur Auflösung der GbR. Nach § 730 Abs. 2 BGB besteht die Gesellschaft jedoch bis zum Abschluss der Liquidation fort. Sie bewahrt ihre Identität und Rechtsfähigkeit; lediglich der Gesellschaftszweck richtet sich nun auf Auseinandersetzung.

Im Verfahren V ZB 201/14 musste der Titel deshalb nicht analog § 727 ZPO auf einen neuen Gesellschafterbestand umgeschrieben werden. Ein Vollstreckungshindernis nach § 28 ZVG lag nicht vor.

Bedeutung für die Praxis

Die Entscheidung ist für Zwangsversteigerungen von Grundstücken im Eigentum einer GbR bedeutsam. Praktisch wichtig sind insbesondere:

  • Die GbR bleibt auch nach Auflösung bis zur Liquidation rechtsfähig.
  • Der unveränderte Grundbuchstand schützt den vollstreckenden Gläubiger.
  • Eine Rechtsnachfolgeklausel ist nicht allein wegen des Todes eines eingetragenen Gesellschafters erforderlich.
  • Titel, Grundbuch und Gesellschafterbestand müssen im Verfahren genau abgeglichen werden.

Die Kanzlei ordnet den Beschluss als wichtige Klarstellung zur Grundstücksvollstreckung gegen Gesellschaften bürgerlichen Rechts ein.

GbRZwangsversteigerungGrundbuch727 ZPO

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