Der Bundesgerichtshof hat mit Beschluss vom 28. April 2011 im Verfahren V ZA 4/11 über Prozesskostenhilfe für eine Rechtsbeschwerde in einem Zwangsversteigerungsverfahren entschieden. Die Schuldnerin wandte sich gegen die Versteigerung eines Grundstücks aus einer brieflosen Grundschuld. Streitpunkt war unter anderem, ob die Vollstreckung zulässig war, obwohl die gesicherte Forderung auf eine andere Bank übertragen worden sein sollte, die Grundschuld selbst aber bei der ursprünglichen Gläubigerin verblieb.
Formelle Vollstreckungsvoraussetzungen im Vordergrund
Der BGH stellte für das Zwangsversteigerungsverfahren auf die formellen Voraussetzungen ab. Erforderlich sind ein geeigneter Vollstreckungstitel, eine vollstreckbare Ausfertigung, Zustellung und die Eintragung des Schuldners als Eigentümer im Grundbuch. Diese Voraussetzungen lagen nach der Entscheidung vor.
Die Grundschuldbestellungsurkunde enthielt eine Unterwerfung unter die sofortige Zwangsvollstreckung gegen den jeweiligen Eigentümer. Die spätere Klausel wurde als Klarstellung zur Gläubigerbezeichnung und zur dinglichen Vollstreckung gegen die eingetragene Eigentümerin behandelt. Ein durchgreifender Mangel der Anordnung der Zwangsversteigerung ergab sich daraus nicht.
Die Zwangsvollstreckung darf beginnen, wenn Titel, vollstreckbare Ausfertigung, Zustellung und Eigentümereintragung den gesetzlichen Anforderungen entsprechen.
Einwendungen gegen Sicherungsabrede
Im Verfahren V ZA 4/11 war außerdem angesprochen, dass Rechte aus der gesicherten Forderung auf einen Dritten übergegangen sein könnten, während die Grundschuld bei der Gläubigerin verblieb. Der BGH sah darin keinen Grund, Prozesskostenhilfe für die Rechtsbeschwerde zu bewilligen. Fragen zur materiellen Berechtigung oder zur Sicherungsabrede sind nicht ohne Weiteres im Zuschlagsbeschwerdeverfahren zu klären.
Solche Einwendungen müssen grundsätzlich in den dafür vorgesehenen Verfahren geltend gemacht werden. Solange die Zwangsversteigerung nicht durch ein zuständiges Verfahren eingestellt wird, darf das Vollstreckungsgericht auf Grundlage der vorliegenden vollstreckbaren Ausfertigung weiter verfahren.
Bedeutung für die Praxis
Die Entscheidung ist für Schuldner, Grundschuldgläubiger, Erwerber notleidender Forderungen und Vollstreckungsgerichte bedeutsam. Praktisch wichtig sind insbesondere:
- Das Vollstreckungsgericht prüft bei der Anordnung vor allem die formellen Vollstreckungsvoraussetzungen.
- Eine Grundschuld kann dingliche Vollstreckungsgrundlage bleiben, auch wenn Forderungs- und Grundschuldinhaberschaft auseinanderfallen.
- Einwendungen zur Sicherungsabrede müssen im richtigen Verfahren erhoben werden.
- Ohne angeordnete Einstellung kann der Zuschlag trotz materieller Einwände gegen die Forderung erteilt werden.
Die Kanzlei ordnet den Beschluss als wichtige Klarstellung zur formellen Prüfung bei Vollstreckung aus Grundschulden im Zwangsversteigerungsverfahren ein.
