Der Bundesgerichtshof hat mit Beschluss vom 25. Februar 2016 im Verfahren V ZB 25/15 über die Fortsetzung einer Zwangsversteigerung wegen rückständiger Sozialversicherungsbeiträge entschieden. Eine land- und forstwirtschaftliche Kranken- und Pflegekasse hatte gegen einen Landwirt die Zwangsversteigerung aus einem als „Forderungsbescheid“ bezeichneten Schreiben betrieben. Die Vorinstanzen hielten den Titel für unzureichend, weil sie den Bescheid nicht als vollstreckbaren Leistungsbescheid ansahen.
Forderungsbescheid als Verwaltungsakt
Der BGH stellt klar, dass eine als Forderungsbescheid bezeichnete, mit Rechtsmittelbelehrung versehene Aufstellung rückständiger Sozialversicherungsbeiträge ein Verwaltungsakt sein kann. Entscheidend ist, dass der Bescheid eine konkrete Zahlungsregelung nach außen enthält und den Adressaten zur Zahlung eines bestimmten Saldos auffordert.
Wählt der Sozialversicherungsträger die Vollstreckung nach § 66 Abs. 4 Satz 1 SGB X in entsprechender Anwendung der Zivilprozessordnung, richtet sich die Zwangsvollstreckung nach den §§ 704 ff. ZPO. Für die Zwangsversteigerung gelten dann insbesondere § 866 ZPO und die Vorschriften des ZVG.
Das Vollstreckungsgericht darf nicht überprüfen, ob der Bescheid ausreichend begründet ist und ob er inhaltlich zutreffend ist.
Grenzen der Prüfung durch das Vollstreckungsgericht
Im Verfahren V ZB 25/15 grenzte der BGH bloße interne Forderungsaufstellungen von vollstreckbaren Verwaltungsakten ab. Kontoauszüge, Ausstandsverzeichnisse oder Ausdrucke aus Buchhaltungsprogrammen sind keine Vollstreckungstitel. Ein nach außen erlassener Forderungsbescheid mit Zahlungsaufforderung und Rechtsmittelbelehrung ist jedoch anders zu behandeln.
Ob die Beitragsberechnung richtig ist oder ob der Bescheid ausreichend begründet wurde, ist nicht Aufgabe des Vollstreckungsgerichts. Solche Einwendungen müssen im dafür vorgesehenen Verwaltungs- oder sozialrechtlichen Rechtsschutz geklärt werden. Das Vollstreckungsgericht prüft die formalen Vollstreckungsvoraussetzungen, nicht die materielle Richtigkeit des Bescheids.
Bedeutung für die Praxis
Die Entscheidung ist für Zwangsversteigerungen aus öffentlich-rechtlichen Forderungen bedeutsam. Praktisch wichtig sind insbesondere:
- Auch Sozialversicherungsträger können nach § 66 Abs. 4 SGB X zivilprozessual vollstrecken.
- Ein Forderungsbescheid kann als Vollstreckungstitel genügen.
- Das Vollstreckungsgericht prüft nicht die inhaltliche Beitragsberechnung.
- Schuldner müssen Einwendungen gegen den Bescheid im richtigen Rechtsweg geltend machen.
Die Kanzlei ordnet den Beschluss als wichtige Klarstellung zur formalen Titelfunktion öffentlich-rechtlicher Bescheide in der Immobiliarvollstreckung ein.
