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Bundesgerichtshof, Empfangsgebäude Karlsruhe
Foto: Nikolay Kazakov · Bundesgerichtshof · Pressefoto BGH
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Verfahrensrecht

Zwangshypothek bei Pflichtteilsergänzung

Der Bundesgerichtshof hat aktuell entschieden, dass ein Pflichtteilsberechtigter unter bestimmten Voraussetzungen in einen verschenkten Miteigentumsanteil vollstrecken kann.

Von Adwokat Radoslaw Godzieba2 Min. Lesezeit

Der Bundesgerichtshof hat mit Beschluss vom 4. Juli 2013 im Verfahren V ZB 151/12 über die Eintragung einer Zwangshypothek in einer Grundbuchsache entschieden. Ein Pflichtteilsberechtigter wollte wegen eines Anspruchs auf Pflichtteilsergänzung nach § 2329 BGB in Grundstücksanteile vollstrecken, die der Erblasser vor seinem Tod verschenkt hatte. Streit bestand darüber, ob ein Duldungstitel und die inzwischen veränderte Eigentumslage die beantragte Sicherungsvollstreckung hindern.

Verschenkter Miteigentumsanteil bleibt vollstreckungsrechtlich greifbar

Der BGH stellte klar, dass die Vollstreckung wegen eines Anspruchs nach § 2329 Abs. 1 BGB auch dann möglich sein kann, wenn der verschenkte Miteigentumsanteil durch spätere Vereinigung aller Anteile in einer Hand zivilrechtlich nicht mehr selbständig besteht. Für den Zweck der Vollstreckung wird der Anteil insoweit als fortbestehend fingiert.

Damit verhindert der Senat, dass die Durchsetzung eines Pflichtteilsergänzungsanspruchs allein an der grundbuchrechtlichen Folge scheitert, dass aus Miteigentum später Alleineigentum geworden ist. Entscheidend bleibt, dass sich der titulierte Anspruch gerade auf die Duldung der Zwangsvollstreckung in die übertragenen Anteile richtet.

Der Miteigentumsanteil wird für den Zweck der Vollstreckung als fortbestehend fingiert.

Duldungstitel kann Grundlage einer Zwangshypothek sein

Im Verfahren V ZB 151/12 betonte der BGH außerdem, dass Grundlage für die Eintragung einer Zwangshypothek nicht nur ein unmittelbar auf Zahlung gerichteter Titel sein kann. Auch ein Titel, der auf Duldung der Zwangsvollstreckung wegen einer Geldforderung lautet, kann nach § 867 ZPO geeignet sein.

Entsprechendes gilt für die Sicherungsvollstreckung nach § 720a ZPO. Sie kann auch aus Urteilen betrieben werden, durch die der Schuldner zur Duldung der Zwangsvollstreckung wegen einer Geldforderung verurteilt worden ist. Das Grundbuchamt muss die Vollstreckungsvoraussetzungen prüfen, darf einen solchen Titel aber nicht allein deshalb zurückweisen, weil er auf Duldung und nicht unmittelbar auf Zahlung lautet.

Bedeutung für die Praxis

Die Entscheidung ist für Pflichtteilsberechtigte, Beschenkte und Beteiligte an Grundstücksvollstreckungen bedeutsam. Praktisch wichtig sind insbesondere:

  • Pflichtteilsergänzungsansprüche können grundstücksbezogen vollstreckungsrechtlich abgesichert werden.
  • Ein Duldungstitel kann für eine Zwangshypothek ausreichen.
  • Spätere Alleineigentumsbildung beseitigt die Vollstreckungsmöglichkeit in den übertragenen Anteil nicht zwingend.
  • Grundbuchanträge müssen die Anforderungen des § 867 ZPO, insbesondere zur Verteilung des Haftungsbetrags, beachten.

Die Kanzlei ordnet den Beschluss als wichtige Klarstellung zur Sicherung von Ansprüchen im Schnittfeld von Erbrecht, Grundbuchrecht und Immobiliarvollstreckung ein.

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