Das Landgericht Memmingen hat mit Endurteil vom 16. Juli 2024 im Verfahren 36 O 1607/23 über eine Zuzahlungspflicht nach § 50 ZVG entschieden. In einer Teilungsversteigerung mehrerer Nachlassgrundstücke blieb eine Gesamtgrundschuld im geringsten Gebot bestehen. Nach Zuschlag auf ein Grundstück und Zahlung durch einen anderen Ersteher erlosch die Gesamtgrundschuld auch an dem vom Kläger ersteigerten Grundstück. Der Kläger verlangte daraufhin Rückzahlung des unter Vorbehalt gezahlten Grundschuldbetrags.
Bestehenbleibendes Recht ist Teil des Erwerbspreises
Das Landgericht wies die Klage ab. Nach seiner Auffassung bestand ein Rechtsgrund für das Behaltendürfen des gezahlten Betrags. Maßgeblich war § 50 Abs. 2 Nr. 2 ZVG. Die Vorschrift verpflichtet den Ersteher, außer dem Bargebot auch den Betrag eines bei Feststellung des geringsten Gebots berücksichtigten Rechts zu zahlen, wenn dieses Recht noch an einem anderen Grundstück besteht und an dem versteigerten Grundstück nach den Vorschriften über die Gesamthypothek erlischt.
Dass die Gesamtgrundschuld im Zeitpunkt des Zuschlags valutierte oder nicht, war für die Entscheidung nicht ausschlaggebend. Ein bestehenbleibendes Grundpfandrecht belastet den Ersteher zunächst rechtlich und wirtschaftlich. Es wirkt sich bereits im geringsten Gebot und damit auf den Erwerbspreis aus.
§ 50 Abs. 2 Nr. 2 ZVG erfasst den Fall eines Wegfalls des Rechts nach Wirksamwerden des Zuschlags.
Erlöschen nach Zuschlag schließt § 50 ZVG nicht aus
Der Kläger meinte, § 50 ZVG setze ein Erlöschen vor Zuschlag voraus. Dem folgte das Gericht nicht. Gerade § 50 Abs. 2 Nr. 2 ZVG habe einen eigenständigen Anwendungsbereich für Fälle, in denen das Recht erst nach Wirksamwerden des Zuschlags wegfällt. Andernfalls würde die Vorschrift weitgehend leerlaufen.
Im entschiedenen Fall führte die Zahlung der Gemeinde auf die Gesamtgrundschuld nach Zuschlag zum Erlöschen des Rechts am Grundstück des Klägers. Gleichwohl blieb seine Zuzahlungspflicht gegenüber den Berechtigten bestehen.
Bedeutung für die Praxis
Die Entscheidung ist für Teilungsversteigerungen und Versteigerungen mit Gesamtgrundpfandrechten bedeutsam. Praktisch wichtig sind insbesondere:
- Bestehenbleibende Gesamtgrundschulden sind wirtschaftlich in den Erwerb einzupreisen.
- Ein späteres Erlöschen des Rechts kann eine Zuzahlungspflicht nach § 50 ZVG auslösen.
- Valutierung, dingliches Recht und Erwerbspreis müssen getrennt geprüft werden.
- Ersteher sollten den Inhalt des geringsten Gebots und bestehenbleibende Rechte genau beachten.
Die Kanzlei ordnet das Urteil als praxisrelevante Klarstellung zur Zuzahlungspflicht bei Gesamtgrundschulden nach Zuschlag ein.