Der Bundesgerichtshof hat mit Beschluss vom 31. Mai 2012 im Verfahren V ZB 207/11 über eine außergerichtliche Zuzahlung nach einem Zwangsversteigerungstermin entschieden. Das Grundstück war mit einem Verkehrswert von 70.000 EUR bewertet. Die Meistbietende bot 37.500 EUR. Nachdem der betreibende Gläubiger zunächst die Zuschlagsversagung wegen Nichterreichens der 7/10-Grenze beantragt hatte, zahlte die Meistbietende außerhalb des Verfahrens weitere 7.000 EUR an den Gläubiger, um dessen Zustimmung zur Zuschlagserteilung zu erreichen.
Versteigerungserlös muss im Verfahren bleiben
Der BGH stellte klar, dass solche Zuzahlungen außerhalb des Zwangsversteigerungsverfahrens die Rechte des Schuldners verletzen. Der gesamte wirtschaftliche Erlös aus der Grundstücksverwertung muss im förmlichen Verfahren erfasst und nach den Regeln des ZVG verteilt werden. Nur so ist gewährleistet, dass die Verwertung des Grundstücks als Eingriff in das Eigentum des Schuldners rechtlich gerechtfertigt bleibt.
Eine Zahlung neben dem Gebot kann dazu führen, dass der tatsächliche Erwerbspreis höher liegt als der Betrag, der im Verteilungsverfahren berücksichtigt wird. Damit wird die Transparenz des Verfahrens beeinträchtigt und es ist nicht sichergestellt, dass die Schuldnerforderung ordnungsgemäß reduziert wird.
Außerhalb des Versteigerungsverfahrens vereinbarte Zuzahlungen des Meistbietenden an den betreibenden Gläubiger verletzen die Rechte des Schuldners und führen zur Versagung des Zuschlags.
Keine Nachverhandlungen im Zuschlagstermin
Im Verfahren V ZB 207/11 beanstandete der Senat außerdem, dass das Vollstreckungsgericht die Entscheidung über den Zuschlag vertagte, um dem Gläubiger Gelegenheit zu Nachverhandlungen mit der Meistbietenden zu geben. Ein solcher Aufschub ist ermessensfehlerhaft, wenn er allein dazu dient, eine außergerichtliche Zuzahlung zu ermöglichen.
Das Vollstreckungsgericht hätte über den Einstellungsantrag beziehungsweise die Zuschlagsversagung im Termin entscheiden müssen. Der spätere Zuschlag war daher nach § 83 Nr. 6 ZVG zu versagen.
Bedeutung für die Praxis
Die Entscheidung ist für Schuldner, Gläubiger, Bieter und Vollstreckungsgerichte bedeutsam. Praktisch wichtig sind insbesondere:
- Zuzahlungen neben dem Gebot sind in der Zwangsversteigerung hoch riskant.
- Der vollständige Erlös muss im Verteilungsverfahren nachvollziehbar erfasst werden.
- Nachverhandlungen über Einstellungsanträge dürfen den Zuschlag nicht beeinflussen.
- Bieter und Gläubiger sollten alle wirtschaftlichen Abreden verfahrenskonform gestalten.
Die Kanzlei ordnet den Beschluss als wichtige Klarstellung zur Transparenz des Gebotsverfahrens und zum Schutz des Schuldners bei der Erlösverteilung ein.
