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Verfahrensrecht

Zustimmung zum Zuschlag bei Untererbbaurecht

Das Landgericht Arnsberg hat aktuell entschieden, dass die Zustimmung zum Zuschlag in der Zwangsversteigerung eines Untererbbaurechts unter bestimmten Umständen zu erteilen ist.

Von Adwokat Radoslaw Godzieba2 Min. Lesezeit

Das Landgericht Arnsberg hat mit Beschluss vom 26. Februar 2008 im Verfahren 6 T 28/08 über die Zustimmung zu einem Zuschlagsbeschluss in der Zwangsversteigerung eines Untererbbaurechts entschieden. Eine Grundschuldgläubigerin betrieb die Versteigerung; die Erbbauberechtigte verweigerte nach dem Termin die Zustimmung zum Zuschlag zugunsten des Meistbietenden. Das Landgericht änderte die Entscheidung des Amtsgerichts Soest ab und verpflichtete die Antragsgegnerin zur Zustimmung.

Veräußerungszustimmung im Erbbaurecht

Bei Erbbaurechten und Untererbbaurechten kann vertraglich vereinbart sein, dass eine Veräußerung der Zustimmung des Erbbauberechtigten bedarf. Solche Zustimmungsvorbehalte sollen berechtigte wirtschaftliche Interessen schützen, dürfen aber nicht losgelöst von den konkreten Vereinbarungen und der bestehenden Ranglage im Grundbuch betrachtet werden.

Im entschiedenen Fall enthielt der Untererbbaurechtsvertrag besondere Regelungen zur Zustimmung bei Veräußerungen und Belastungen. Zugleich hatte die Erbbauberechtigte einer Grundschuld zugunsten der betreibenden Gläubigerin den Vorrang vor eigenen Rechten eingeräumt. Gerade diese Vorrangeinräumung prägte die spätere Frage, ob die Zustimmung zum Zuschlag verweigert werden konnte.

Die Antragsgegnerin wird verpflichtet, die Zustimmung zum Zuschlagsbeschluss des Amtsgerichts Soest im Zwangsversteigerungsverfahren zu erklären.

Zwangsversteigerung und Rangfolgen

Die betreibende Gläubigerin machte geltend, die wirtschaftliche Verwertung des Untererbbaurechts durch Zwangsversteigerung sei durch die vorrangige Grundschuld gerade ermöglicht worden. Die spätere Verweigerung der Zustimmung zum Zuschlag sollte nach ihrer Auffassung die Wirkungen der zuvor eingeräumten Rangstellung nicht unterlaufen.

Das Landgericht folgte dem Ergebnis nach dieser Sichtweise und sprach die Verpflichtung zur Zustimmung aus. Für die Praxis zeigt der Beschluss, dass Zustimmungsvorbehalte im Erbbaurecht nicht isoliert geprüft werden können. Entscheidend sind auch die Grundbuchrangfolge, die Belastungszustimmung und die erkennbaren wirtschaftlichen Wirkungen im Versteigerungsverfahren.

Bedeutung für die Praxis

Die Entscheidung ist für Zwangsversteigerungen von Erbbaurechten und Untererbbaurechten bedeutsam. Praktisch wichtig sind insbesondere:

  • Zustimmungsvorbehalte können auch im Zuschlagsverfahren relevant werden.
  • Die vorherige Zustimmung zu vorrangigen Grundpfandrechten kann spätere Einwendungen begrenzen.
  • Rangverhältnisse nach dem ZVG beeinflussen die wirtschaftliche Verwertung erheblich.
  • Erbbaurechtsverträge sollten vor Versteigerungsterminen sorgfältig ausgewertet werden.

Die Kanzlei ordnet den Beschluss als wichtigen Hinweis ein, dass bei Erbbau- und Untererbbaurechten vertragliche Zustimmungsklauseln, Grundbuchrang und Zwangsversteigerungsrecht eng ineinandergreifen.

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