Das Landgericht Arnsberg hat mit Beschluss vom 27. Juli 2004 im Verfahren 6 T 226/04 über die Wirksamkeit eines Zuschlags nach einem Doppelaufgebot entschieden. Im Versteigerungstermin hatte die betreibende Gläubigerin beantragt, ein Recht in Abteilung III des Grundbuchs nicht bestehen zu lassen. Das Vollstreckungsgericht stellte daraufhin zwei geringste Gebote fest und erteilte den Zuschlag auf das niedrigere Gebot. Die Schuldnerin legte sofortige Beschwerde ein.
Abweichung vom gesetzlichen geringsten Gebot
Das Landgericht beanstandete nicht die rechnerische Behandlung des abweichenden geringsten Gebots als solche. Der Zweck des Antrags nach § 59 ZVG bestand gerade darin, durch das Nichtbestehenbleiben des Rechts eine Versteigerung zu einem niedrigeren Gebot zu ermöglichen. Deshalb durfte das betreffende Recht bei der abweichenden Gebotsform anders behandelt werden als bei der gesetzlichen Gebotsform.
Entscheidend war jedoch, dass § 59 Abs. 1 ZVG bei einer abweichenden Feststellung des geringsten Gebots die Zustimmung desjenigen Beteiligten verlangt, der durch die Abweichung beeinträchtigt wird. Eine solche Beeinträchtigung kann insbesondere beim Schuldner vorliegen, wenn durch das niedrigere Gebot weniger Erlös erzielt und dadurch weniger Schulden getilgt werden.
Eine Beeinträchtigung liegt auf Seiten des Schuldners vor, wenn er durch die abweichende Berechnung des geringsten Gebotes einen geringeren Erlös erhält.
Fehlende Zustimmung führt zur Zuschlagsversagung
Im Verfahren 6 T 226/04 hatte das Amtsgericht die Zustimmung der Schuldnerin vor der Zuschlagsentscheidung nicht eingeholt. Auch eine spätere Genehmigung lag nicht vor. Damit war die Feststellung des geringsten Gebots nach Auffassung der Kammer nicht in gesetzlicher Weise erfolgt.
Der Fehler betraf die Vorschriften über die Feststellung des geringsten Gebots und begründete einen Zuschlagsversagungsgrund nach § 83 Nr. 1 ZVG. Das Landgericht hob deshalb den Zuschlagsbeschluss auf und versagte die Erteilung des Zuschlags.
Bedeutung für die Praxis
Die Entscheidung ist für Versteigerungstermine mit Doppelaufgebot und abweichenden Versteigerungsbedingungen bedeutsam. Praktisch wichtig sind insbesondere:
- Abweichende geringste Gebote nach § 59 ZVG erfordern eine sorgfältige Beteiligtenprüfung.
- Beeinträchtigte Schuldner müssen vor Zuschlag zustimmen.
- Ein niedrigeres Gebot kann wegen geringerer Schuldentilgung eine relevante Beeinträchtigung sein.
- Fehlt die Zustimmung, kann der Zuschlag aufgehoben und versagt werden.
Die Kanzlei ordnet den Beschluss als wichtige Klarstellung zur Schutzfunktion des geringsten Gebots und zur Beteiligung des Schuldners bei abweichenden Versteigerungsbedingungen ein.