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Bundesgerichtshof, Empfangsgebäude Karlsruhe
Foto: Nikolay Kazakov · Bundesgerichtshof · Pressefoto BGH
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Verfahrensrecht

Zustellungsmangel führt nicht zwingend zur Aufhebung

Der Bundesgerichtshof hat aktuell entschieden, dass eine fehlerhafte Zustellung des Anordnungsbeschlusses nicht automatisch die Aufhebung der Zwangsversteigerung verlangt.

Von Adwokat Radoslaw Godzieba2 Min. Lesezeit

Der Bundesgerichtshof hat mit Beschluss vom 18. Oktober 2007 im Verfahren V ZB 52/07 über die Folgen eines behaupteten Zustellungsmangels bei der Anordnung einer Zwangsversteigerung entschieden. Eine ausländische Gesellschaft war Eigentümerin eines Grundstücks in Hessen. Gegen sie wurde aus einer Grundschuld die Zwangsversteigerung betrieben. Später machte die Schuldnerin geltend, der Anordnungsbeschluss sei ihrem Geschäftsführer nicht wirksam zugestellt worden, und verlangte die Aufhebung des Verfahrens.

Zustellungsmangel ist nicht automatisch Vollstreckungsmangel

Der BGH geht zugunsten der Schuldnerin davon aus, dass die erste Zustellung nicht wirksam erfolgt war und die Beschlüsse damals auch nicht tatsächlich zugegangen waren. Eine Heilung nach § 189 ZPO setzt voraus, dass der Zustellungsadressat das Schriftstück tatsächlich erhalten hat; bloße Kenntnis vom Inhalt genügt nicht.

Entscheidend war jedoch, dass ein solcher Mangel nicht ohne Weiteres zur Aufhebung des gesamten Zwangsversteigerungsverfahrens nach § 28 ZVG führt. Die unwirksame oder unterbliebene Zustellung des Anordnungs- oder Beitrittsbeschlusses ist nach Auffassung des Senats ein vom Vollstreckungsgericht behebbarer Verfahrensmangel.

Die nicht ausgeführte oder unwirksame Zustellung eines Anordnungs- oder Beitrittsbeschlusses ist kein Vollstreckungsmangel nach § 28 Abs. 2 ZVG.

Nachholung der Zustellung kann genügen

Im Verfahren V ZB 52/07 hatte das Vollstreckungsgericht den Anordnungsbeschluss später erneut an den Verfahrensbevollmächtigten der Schuldnerin zugestellt. Diese erneute Zustellung wirkt zwar nicht rückwirkend wie eine Heilung nach § 189 ZPO, kann den Verfahrensmangel aber für die weitere Durchführung beheben.

Der BGH stellt damit klar, dass zwischen einem nicht behebbaren Vollstreckungsmangel und einem korrigierbaren Verfahrensfehler zu unterscheiden ist. Solange der Mangel rechtzeitig erkannt und behoben wird, muss das Verfahren nicht allein deshalb aufgehoben werden.

Bedeutung für die Praxis

Die Entscheidung ist für Schuldner, Gläubiger und Vollstreckungsgerichte bedeutsam. Praktisch wichtig sind insbesondere:

  • Die Zustellung des Anordnungsbeschlusses bleibt eine zentrale Verfahrensvoraussetzung.
  • Eine fehlerhafte Zustellung kann regelmäßig durch erneute ordnungsgemäße Zustellung behoben werden.
  • § 189 ZPO verlangt tatsächlichen Zugang des Schriftstücks, nicht nur Kenntnis vom Inhalt.
  • Die Aufhebung der Zwangsversteigerung kommt nicht bei jedem Zustellungsfehler automatisch in Betracht.

Die Kanzlei ordnet den Beschluss als wichtige Klarstellung zur Verfahrenssicherheit und zur Behandlung von Zustellungsfehlern in der Zwangsversteigerung ein.

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