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Bundesgerichtshof, Empfangsgebäude Karlsruhe
Foto: Nikolay Kazakov · Bundesgerichtshof · Pressefoto BGH
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Verfahrensrecht

Vollmacht muss vor Vollstreckung zugestellt sein

Der Bundesgerichtshof hat aktuell entschieden, dass bei einer Vollstreckungsunterwerfung durch Vertreter die Vollmacht oder Genehmigung dem Schuldner zugestellt werden muss.

Von Adwokat Radoslaw Godzieba2 Min. Lesezeit

Der Bundesgerichtshof hat mit Beschluss vom 21. September 2006 im Verfahren V ZB 76/06 über die formellen Voraussetzungen einer Zwangsversteigerung aus einer notariellen Grundschuldbestellungsurkunde entschieden. In dem Verfahren hatte eine Vertreterin Erklärungen zur Grundschuldbestellung und zur Unterwerfung unter die sofortige Zwangsvollstreckung abgegeben. Teilweise beruhte ihr Handeln zunächst nur auf mündlich erteilter Vollmacht. Die späteren Vollmachts- oder Genehmigungsurkunden wurden den Schuldnern vor Beginn der Vollstreckung nicht zugestellt.

Zustellung schützt den Schuldner

Der BGH stellt klar, dass die Zwangsvollstreckung nur beginnen oder fortgeführt werden darf, wenn der Schuldner die formellen Grundlagen der Vollstreckung kennt. § 750 ZPO verlangt deshalb nicht nur die Zustellung des Titels. Hängt die Vollstreckbarkeit von weiteren öffentlich oder öffentlich beglaubigten Urkunden ab, müssen auch diese Urkunden zugestellt werden.

Hat ein Vertreter die Unterwerfung unter die sofortige Zwangsvollstreckung erklärt, gehört dazu die Vollmacht des Vertreters. Hat der Vertreter zunächst ohne Vollmacht gehandelt, ist stattdessen die Genehmigung der Erklärungen durch den Vertretenen maßgeblich.

Die Zwangsvollstreckung ist nur zulässig, wenn Vollmacht oder Genehmigung durch öffentliche oder öffentlich beglaubigte Urkunden zugestellt worden sind.

Zuschlag wegen fehlender Vollstreckungsvoraussetzungen versagt

Im Verfahren V ZB 76/06 reichte es nicht aus, dass sich die Vollmacht oder Genehmigung möglicherweise aus den Grundakten ergab. Entscheidend war, dass die Schuldner durch Zustellung in die Lage versetzt werden mussten, die Vollstreckungsvoraussetzungen zu prüfen und Einwendungen rechtzeitig geltend zu machen.

Da die erforderlichen Urkunden nicht zugestellt worden waren, lagen die Vollstreckungsvoraussetzungen nicht vor. Der bereits erteilte Zuschlag konnte deshalb keinen Bestand haben. Der BGH hob die Entscheidungen der Vorinstanzen auf und versagte den Erstehern den Zuschlag.

Bedeutung für die Praxis

Die Entscheidung ist für Schuldner, Gläubiger, Notariate und Vollstreckungsgerichte bedeutsam. Praktisch wichtig sind insbesondere:

  • Bei Vollstreckungsunterwerfung durch Vertreter müssen Vollmacht oder Genehmigung zugestellt werden.
  • Die Zustellung dient dem rechtlichen Gehör und der letzten Warnfunktion vor der Vollstreckung.
  • Ein bloßer Akteninhalt ersetzt die förmliche Zustellung nicht.
  • Fehlen die Vollstreckungsvoraussetzungen, ist der Zuschlag nach § 83 ZVG zu versagen.

Die Kanzlei ordnet den Beschluss als wichtige Klarstellung zur formellen Sicherheit notarieller Vollstreckungstitel im Zwangsversteigerungsverfahren ein.

750 ZPOVollmachtZuschlagGrundschuld

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