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Bundesgerichtshof, Empfangsgebäude Karlsruhe
Foto: Nikolay Kazakov · Bundesgerichtshof · Pressefoto BGH
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Verfahrensrecht

Zustellung von Nachweisurkunden bei Rechtsnachfolge

Der Bundesgerichtshof hat aktuell entschieden, welche Nachweisurkunden bei einer Rechtsnachfolge des Gläubigers vor der Zwangsversteigerung zuzustellen sind.

Von Adwokat Radoslaw Godzieba2 Min. Lesezeit

Der Bundesgerichtshof hat mit Beschluss vom 13. Oktober 2016 im Verfahren V ZB 174/15 über Vollstreckungsvoraussetzungen in einem Zwangsversteigerungsverfahren entschieden. Eine Bausparkasse betrieb die Versteigerung aus einer Grundschuld, nachdem sie durch Verschmelzung Rechtsnachfolgerin der früheren Gläubigerin geworden war. Der Schuldner wandte sich gegen den Zuschlag und rügte, ihm seien nicht alle für die Rechtsnachfolge maßgeblichen Registerunterlagen zugestellt worden.

Welche Urkunden zugestellt werden müssen

Bei einer Vollstreckung durch den Rechtsnachfolger muss die Vollstreckungsklausel den neuen Gläubiger ausweisen. Ist die Rechtsnachfolge nicht offenkundig, sind nach § 750 Abs. 2 ZPO grundsätzlich die Urkunden zuzustellen, auf deren Grundlage die Nachfolgeklausel erteilt wurde.

Der BGH stellt klar, dass sich dieses Zustellerfordernis nur auf diejenigen Nachweisurkunden bezieht, auf die sich das Klauselorgan ausweislich der Klausel gestützt hat und die ihm als Nachweis der Rechtsnachfolge ausgereicht haben. Bei einer verschmelzungsbedingten Rechtsnachfolge ist nicht zusätzlich ein Registerauszug zuzustellen, der den aktuellen Registerinhalt im Zeitpunkt der Klauselerteilung wiedergibt.

Das Zustellerfordernis gemäß § 750 Abs. 2 ZPO gilt nur für die Nachweisurkunden, auf welche sich das Klauselorgan ausweislich der Klausel gestützt hat.

Einwendungen gehören in das Klauselverfahren

Ob die vorgelegten Urkunden die Rechtsnachfolge tatsächlich ausreichend belegen, ist nach der Entscheidung nicht im Zuschlagsbeschwerdeverfahren umfassend zu prüfen. Solche Einwendungen betreffen die Erteilung der Nachfolgeklausel und sind im Klauselerteilungsverfahren beziehungsweise mit den dort vorgesehenen Rechtsbehelfen geltend zu machen.

Der BGH stellt außerdem klar, dass ein Zustellungsmangel geheilt werden kann. Wird statt einer beglaubigten Abschrift nur eine einfache Abschrift einer Nachweisurkunde zugestellt, kann § 189 ZPO eingreifen, wenn die Abschrift in Inhalt und Fassung mit der Nachweisurkunde übereinstimmt.

Bedeutung für die Praxis

Die Entscheidung ist für Zwangsversteigerungen nach Bankenverschmelzungen und anderen Rechtsnachfolgen bedeutsam. Praktisch wichtig sind insbesondere:

  • Die Nachfolgeklausel muss den vollstreckenden Rechtsnachfolger ausweisen.
  • Zuzustellen sind die in der Klausel genannten Nachweisurkunden.
  • Nicht jede zusätzliche Registerunterlage ist Vollstreckungsvoraussetzung.
  • Materielle Einwendungen gegen die Klauselerteilung gehören in das passende Klauselverfahren.

Die Kanzlei ordnet den Beschluss als wichtige Klarstellung zur formalen Vorbereitung der Immobiliarvollstreckung und zur Abgrenzung von Zustellungsfragen und Klauselrechtsbehelfen ein.

RechtsnachfolgeZustellungKlausel750 ZPO

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