Der Bundesgerichtshof hat mit Beschluss vom 6. April 2006 im Verfahren V ZB 158/05 über die Zustellung eines Vollstreckungstitels bei einer grundbesitzenden Gesellschaft bürgerlichen Rechts entschieden. Die Gläubigerin beantragte die Zwangsverwaltung eines Grundstücks, dessen Eigentümer im Grundbuch als Gesellschafter einer GbR eingetragen waren. Der Vollstreckungstitel wurde an einen der Gesellschafter zugestellt, der in der Zustellungsurkunde als Geschäftsführer der Gesellschaft bezeichnet war.
GbR als Schuldnerin der Vollstreckung
Der BGH bestätigt, dass die rechtsfähige Gesellschaft bürgerlichen Rechts im Zwangsvollstreckungsverfahren selbst Schuldnerin sein kann, wenn in ihr Gesellschaftsvermögen vollstreckt werden soll. Ein gegen die im Grundbuch eingetragenen Gesellschafter gerichteter geeigneter Titel kann unter den Voraussetzungen der ZPO zur Vollstreckung in das Gesellschaftsvermögen ausreichen.
Für die Anordnung der Zwangsverwaltung ist dabei maßgeblich, wer als Eigentümer im Grundbuch eingetragen ist. Ob einzelne Personen gesellschaftsrechtlich ausgeschieden sind oder niemals Gesellschafter waren, ist im Vollstreckungsverfahren nicht entscheidend, solange die Grundbucheintragung besteht.
Der Vollstreckungstitel muss an den Geschäftsführer der GbR oder, wenn ein solcher nicht bestellt ist, an einen ihrer Gesellschafter zugestellt werden.
Geschäftsführer oder Gesellschafter als Zustellungsadressat
Im Verfahren V ZB 158/05 hielt der Senat die Zustellung an den bezeichneten geschäftsführenden Gesellschafter für ausreichend. Die Zustellung an die GbR erfolgt nach den Regeln über die Zustellung an gesetzliche Vertreter. Ist ein Geschäftsführer bestellt, ist er der richtige Adressat; fehlt ein solcher, kann die Zustellung an einen Gesellschafter erfolgen.
Der BGH berücksichtigt dabei die Besonderheiten der GbR. Anders als bei registerpflichtigen Gesellschaften lassen sich Geschäftsführungsbefugnisse nicht immer zuverlässig aus einem öffentlichen Register ablesen. Gleichwohl darf die Zwangsvollstreckung nicht daran scheitern, dass bei einer Personenmehrheit jeder einzelne Gesellschafter gesondert zugestellt werden müsste.
Bedeutung für die Praxis
Die Entscheidung ist für Gläubiger, grundbesitzende GbR, Gesellschafter und Vollstreckungsgerichte bedeutsam. Praktisch wichtig sind insbesondere:
- Bei Vollstreckung in GbR-Vermögen ist die Gesellschaft selbst richtige Zustellungsempfängerin.
- Der Titel ist an den Geschäftsführer oder hilfsweise an einen Gesellschafter zuzustellen.
- Eine Zustellung an sämtliche Gesellschafter ist nicht stets erforderlich.
- Für das Vollstreckungsgericht bleibt die Grundbucheintragung ein zentraler Anknüpfungspunkt.
Die Kanzlei ordnet den Beschluss als wichtige Klarstellung zur praktischen Durchführung der Zwangsverwaltung bei Grundstücken im Vermögen einer GbR ein.
