Das Landgericht Detmold hat mit Beschluss vom 26. November 2015 im Verfahren 3 T 199/15 über eine Zuschlagsbeschwerde in einem Zwangsversteigerungsverfahren entschieden. Die betreibende Gläubigerin vollstreckte aus einer notariellen Grundschuldbestellungsurkunde. Wegen einer Rechtsnachfolge auf Gläubigerseite war die Vollstreckungsklausel zugunsten der neuen Gläubigerin umgeschrieben worden. Der Schuldner wandte gegen den Zuschlag ein, der Vollstreckungstitel und die zugrunde liegenden Nachweise seien nicht ordnungsgemäß zugestellt worden.
Rechtsnachfolger braucht eine eigene Klausel
Das Landgericht stellte zunächst klar, dass ein Rechtsnachfolger des in der Urkunde genannten Gläubigers eine vollstreckbare Ausfertigung benötigt, deren Klausel ihn als neuen Gläubiger ausweist. Die Rechtsnachfolge muss dem Notar entweder offenkundig sein oder durch öffentliche beziehungsweise öffentlich beglaubigte Urkunden nachgewiesen werden.
Im Verfahren 3 T 199/15 sah die Kammer diese Voraussetzungen als erfüllt an. Die Klausel war unter Bezugnahme auf eine notarielle Bescheinigung nach § 21 BNotO zur Verschmelzung der früheren Gläubigerin auf die neue Gläubigerin erteilt worden.
Das Zustellungserfordernis unterrichtet den Schuldner über die Grundlagen der Zwangsvollstreckung.
Zustellung der Nachweisurkunden
Enthält die Klausel keinen Hinweis darauf, dass dem Notar die Rechtsnachfolge offenkundig war, müssen neben Titel und Klausel auch die Urkunden zugestellt werden, auf denen die Klauselerteilung beruht. Diese Zustellung soll den Schuldner in die Lage versetzen, die Voraussetzungen der Rechtsnachfolge zu prüfen und gegebenenfalls die dafür vorgesehenen Rechtsbehelfe zu nutzen.
Die Zuschlagsbeschwerde blieb gleichwohl ohne Erfolg. Nach Auffassung des Landgerichts lagen die allgemeinen Vollstreckungsvoraussetzungen vor; ein Zuschlagsversagungsgrund nach § 83 Nr. 6 ZVG bestand nicht.
Bedeutung für die Praxis
Die Entscheidung ist für Grundschuldvollstreckungen nach Umwandlungen, Verschmelzungen und Forderungsübertragungen bedeutsam. Praktisch wichtig sind insbesondere:
- Rechtsnachfolger auf Gläubigerseite müssen in der Vollstreckungsklausel ausgewiesen sein.
- Bei fehlender Offenkundigkeit sind die Nachweisurkunden mit zuzustellen.
- Formelle Zustellungsmängel können im Zuschlagsbeschwerdeverfahren erheblich sein.
- Die Prüfung von Titel, Klausel und Zustellung bleibt vor dem Zuschlag zentral.
Die Kanzlei ordnet den Beschluss als wichtige Klarstellung zur formellen Vollstreckbarkeit bei Rechtsnachfolge des Grundschuldgläubigers ein.