ZWANGSVERSTEIGERUNGSANWALT.DE

Bundesgerichtshof, Empfangsgebäude Karlsruhe
Foto: Nikolay Kazakov · Bundesgerichtshof · Pressefoto BGH
Zurück zu den Beiträgen

Verfahrensrecht

Zustellung an unzulässigen Bevollmächtigten

Der Bundesgerichtshof hat aktuell entschieden, dass Zustellungen an einen unzulässig auftretenden Bevollmächtigten bis zu dessen gerichtlicher Zurückweisung wirksam bleiben können.

Von Adwokat Radoslaw Godzieba2 Min. Lesezeit

Der Bundesgerichtshof hat mit Beschluss vom 15. April 2010 im Verfahren V ZB 122/09 über Zustellungen in einem Zwangsversteigerungsverfahren entschieden. Die Schuldnerin wandte sich gegen die Fortsetzung des Verfahrens, weil frühere Zustellungen an einen Bevollmächtigten erfolgt waren, dessen Auftreten nach damaligem Rechtsberatungsgesetz problematisch war. Das Vollstreckungsgericht hatte das Verfahren zunächst eingestellt, später aber nach erneuter rechtlicher Prüfung fortgesetzt.

Zurückweisung wirkt nur für die Zukunft

Der BGH stellte klar, dass Zustellungen an einen Bevollmächtigten, der gegen das Rechtsberatungsgesetz verstößt, nicht automatisch unwirksam sind. Ein gerichtlicher Beschluss, der einen solchen Bevollmächtigten vom weiteren Verfahren ausschließt, wirkt konstitutiv. Er entfaltet keine Rückwirkung auf bereits vorgenommene Prozesshandlungen oder Zustellungen.

Diese Wertung entspricht auch der später ausdrücklich geregelten Vorschrift des § 79 Abs. 3 Satz 2 ZPO. Danach bleiben Rechtshandlungen und Zustellungen bis zur Zurückweisung eines nicht vertretungsbefugten Bevollmächtigten wirksam.

Zustellungen an einen unzulässig auftretenden Bevollmächtigten sind bis zu dessen gerichtlicher Zurückweisung wirksam.

Kein Vollstreckungsmangel durch frühere Zustellungen

Im Verfahren V ZB 122/09 lag deshalb kein Vollstreckungsmangel vor, der zur Aufhebung des Zwangsversteigerungsverfahrens geführt hätte. Der BGH unterschied die bloße Zustellung in einem gerichtlichen Verfahren von besonders gefährlichen Konstellationen wie einer durch unzulässige Vertretung erklärten Vollstreckungsunterwerfung.

Für die Fortsetzung des Verfahrens war außerdem bedeutsam, dass die Schuldnerin nicht dargelegt hatte, durch die Zustellungen an einer effektiven Rechtsverteidigung gehindert worden zu sein. Das Vollstreckungsgericht durfte daher von der zuvor angenommenen Einstellungslage abrücken, nachdem es zutreffend erkannt hatte, dass ein Zustellungsmangel nicht bestand.

Bedeutung für die Praxis

Die Entscheidung ist für Schuldner, Gläubiger, Bevollmächtigte und Vollstreckungsgerichte bedeutsam. Praktisch wichtig sind insbesondere:

  • Die Unzulässigkeit eines Bevollmächtigten macht frühere Zustellungen nicht automatisch unwirksam.
  • Ein Zurückweisungsbeschluss wirkt grundsätzlich erst ab seinem Erlass.
  • Ein Vollstreckungsverfahren muss nicht aufgehoben werden, wenn der angenommene Zustellungsmangel tatsächlich nicht besteht.
  • Für Einwendungen gegen Zustellungen ist entscheidend, ob konkrete Verfahrensrechte beeinträchtigt wurden.

Die Kanzlei ordnet den Beschluss als wichtige Klarstellung zur Verfahrenssicherheit und zur Wirkung fehlerhafter Bevollmächtigung im Zwangsversteigerungsverfahren ein.

ZustellungBevollmaechtigung79 ZPOZVG

Sie sind selbst von einer Zwangsversteigerung betroffen?

Wir prüfen Ihren Fall in einer kostenfreien und unverbindlichen Erstberatung — bundesweit, telefonisch oder per Video.