Der Bundesgerichtshof hat mit Beschluss vom 10. Dezember 2020 im Verfahren V ZB 128/19 über eine Fristfrage in einem Teilungsversteigerungsverfahren entschieden. In dem Verfahren war für eine Miteigentümerin ein Prozesspfleger nach § 57 ZPO bestellt worden. Nach dem Versteigerungstermin wurde der Zuschlagsbeschluss dem Prozesspfleger zugestellt, während die Beteiligte selbst nur formlos informiert wurde. Später legte sie Beschwerde gegen den Zuschlag ein und berief sich darauf, die Voraussetzungen für die Bestellung des Prozesspflegers hätten nicht vorgelegen.
Amt des Prozesspflegers endet nicht automatisch
Der BGH stellt klar, dass das Amt eines bestellten Prozesspflegers nicht allein dadurch endet, dass der vertretene Beteiligte tatsächlich prozessfähig ist oder die Prozessfähigkeit im Laufe des Verfahrens wiedererlangt. Maßgeblich ist vielmehr, ob die gerichtliche Bestellung wirksam aufgehoben wurde.
Solange die Bestellung nicht aufgehoben ist, bleibt der Prozesspfleger im Verfahren Vertreter. Eine Zustellung des Zuschlagsbeschlusses an ihn ist deshalb wirksam. Sie setzt die zweiwöchige Frist für die sofortige Beschwerde nach § 96 ZVG in Verbindung mit § 569 ZPO in Lauf.
Das Amt des Prozesspflegers endet nicht von selbst, sondern erst mit dem Wirksamwerden der gerichtlichen Aufhebung der Bestellung.
Keine Nichtigkeit wegen fehlerhafter Bestellung
Der Senat befasst sich außerdem mit der Frage, ob ein Nichtigkeitsgrund vorliegt, wenn ein Beteiligter durch einen Prozesspfleger vertreten wird, obwohl dessen Bestellungsvoraussetzungen nicht bestanden oder später weggefallen sind. Dies verneint der BGH. Der Nichtigkeitsgrund der fehlenden gesetzlichen Vertretung greift in einer solchen Konstellation nicht ein.
Für die Beteiligte blieb die Rechtsbeschwerde daher ohne Erfolg. Ihre Zuschlagsbeschwerde war verspätet, weil die Zustellung an den Prozesspfleger die Beschwerdefrist bereits ausgelöst hatte.
Bedeutung für die Praxis
Die Entscheidung ist für Teilungsversteigerungen und andere Zwangsversteigerungsverfahren mit besonderen Vertretungssituationen bedeutsam. Praktisch wichtig sind insbesondere:
- Eine Prozesspflegerbestellung wirkt fort, bis sie gerichtlich aufgehoben wird.
- Zustellungen an den Prozesspfleger können Fristen wirksam auslösen.
- Einwände gegen die Bestellung sollten zeitnah und ausdrücklich verfolgt werden.
- Nach Zustellung des Zuschlagsbeschlusses laufen kurze Beschwerdefristen.
Die Kanzlei ordnet den Beschluss als wichtige Klarstellung zur Fristberechnung und zur Verfahrenssicherheit nach Zuschlagserteilung ein.
