Der Bundesgerichtshof hat mit Beschluss vom 7. Dezember 2006 im Verfahren V ZB 166/05 über die Zustellung eines Zwangsverwaltungsbeschlusses bei einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts entschieden. Eine GbR war als Eigentümerin eines Hausgrundstücks betroffen. Die Gläubigerin betrieb aus Grundschulden die Zwangsverwaltung. Die Zustellung der notariellen Urkunde und später des Anordnungsbeschlusses erfolgte nicht an sämtliche Gesellschafter, sondern an den geschäftsführenden Gesellschafter der Gesellschaft.
Geschäftsführer kann Zustellungen entgegennehmen
Der BGH stellt klar, dass die Zustellung an den geschäftsführenden Gesellschafter nach § 170 Abs. 1 ZPO wirksam sein kann. Die Entgegennahme eines Vollstreckungstitels oder eines die Zwangsverwaltung anordnenden Beschlusses ist eine Maßnahme, die zur Geschäftsführung der Gesellschaft gehört. Eine Zustellung an alle Gesellschafter ist daher nicht allein deshalb erforderlich, weil die GbR aus mehreren Personen besteht.
Im Verfahren V ZB 166/05 ergab sich keine Beschränkung der Vertretungsmacht des Geschäftsführers. Auch der Grundsatz der Selbstorganschaft stand der Zustellung nicht entgegen, weil die Geschäftsführung gerade einem Gesellschafter und nicht einem außenstehenden Dritten übertragen war.
Der die Zwangsverwaltung anordnende Beschluss kann wirksam dem geschäftsführenden Gesellschafter einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts zugestellt werden.
Vollstreckung in Gesellschaftsvermögen
Der Senat bestätigt außerdem, dass aus einem geeigneten dinglichen Titel gegen die im Grundbuch eingetragenen Gesellschafter in das Vermögen der GbR vollstreckt werden kann. Die Anerkennung der Rechtsfähigkeit der Gesellschaft bürgerlichen Rechts ändert daran nichts. Die Gesellschaft kann im Zwangsvollstreckungsverfahren selbst als Schuldnerin bezeichnet werden.
Auch die Bezeichnung in der Zustellungsurkunde war ausreichend. Aus dem angegebenen Aktenzeichen und dem Bezug zur notariellen Urkunde war für einen verständigen Empfänger erkennbar, welche GbR gemeint war.
Bedeutung für die Praxis
Die Entscheidung ist für grundbesitzende Gesellschaften bürgerlichen Rechts, Gläubiger und Vollstreckungsgerichte bedeutsam. Praktisch wichtig sind insbesondere:
- Ein geschäftsführender GbR-Gesellschafter kann Vollstreckungsunterlagen wirksam entgegennehmen.
- Eine Zustellung an sämtliche Gesellschafter ist nicht stets erforderlich.
- Die GbR kann im Zwangsverwaltungsverfahren selbst als Schuldnerin geführt werden.
- Vertretungsbefugnisse und Zustellungsadressierung sollten gleichwohl sorgfältig geprüft werden.
Die Kanzlei ordnet den Beschluss als wichtige Klarstellung zur Vollstreckung gegen grundbesitzende GbR und zur wirksamen Zustellung im Zwangsverwaltungsverfahren ein.
