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Bundesgerichtshof, Empfangsgebäude Karlsruhe
Foto: Nikolay Kazakov · Bundesgerichtshof · Pressefoto BGH
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Verfahrensrecht

Zustellung an Bevollmächtigten in der Zwangsversteigerung

Der Bundesgerichtshof hat aktuell entschieden, wer das Erlöschen einer Zustellungsvollmacht beweisen muss, wenn zuvor eine wirksame Vollmacht bestand.

Von Adwokat Radoslaw Godzieba2 Min. Lesezeit

Der Bundesgerichtshof hat mit Beschluss vom 27. Oktober 2016 im Verfahren V ZB 47/15 über die wirksame Zustellung von Vollstreckungsunterlagen vor Anordnung der Zwangsversteigerung entschieden. Eine Gläubigerin betrieb die Vollstreckung in ein Grundstück, das wieder auf eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts übertragen worden war. Der Vollstreckungstitel wurde an einen in Deutschland wohnhaften Vertreter zugestellt, für den zuvor schriftliche Generalvollmachten der Gesellschafter bestanden.

Zustellung als Voraussetzung der Vollstreckung

Die Einleitung der Zwangsversteigerung setzt voraus, dass der Vollstreckungstitel dem Schuldner wirksam zugestellt ist. Bei einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts kann die Zustellung grundsätzlich auch an einen rechtsgeschäftlich bestellten Vertreter erfolgen. Ob jemand Vertreter im Sinne von § 171 ZPO ist, richtet sich nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechts.

Im Verfahren V ZB 47/15 stand fest, dass dem Zustellungsempfänger zuvor Generalvollmachten erteilt worden waren. Diese umfassten nach ihrem Inhalt auch die Entgegennahme von Zustellungen. Streit bestand darüber, ob die Vollmachten vor der Zustellung bereits widerrufen waren.

Steht fest, dass eine Vollmacht erteilt worden ist, die zur Entgegennahme von Zustellungen berechtigt, muss derjenige das Erlöschen der Vollmacht beweisen, der sich darauf beruft.

Beweislast beim behaupteten Widerruf

Der BGH beanstandete, dass das Beschwerdegericht die Beweislast der Gläubigerin auferlegt hatte. Für die Beweislast ist es nicht entscheidend, ob es sich um eine Innen- oder Außenvollmacht handelt. Maßgeblich sind die allgemeinen Regeln: Wer sich auf das Erlöschen einer zuvor erteilten Vollmacht beruft, muss den Widerruf oder sonstigen Wegfall beweisen.

Die Sache wurde deshalb zurückverwiesen. Das Beschwerdegericht musste erneut prüfen, ob die Vollmacht im Zeitpunkt der Zustellung noch bestand oder ob ihr Erlöschen bewiesen war.

Bedeutung für die Praxis

Die Entscheidung ist für Zwangsversteigerungen mit Gesellschaften, Auslandsbeteiligten und Bevollmächtigten bedeutsam. Praktisch wichtig sind insbesondere:

  • Vor Anordnung der Zwangsversteigerung muss der Titel wirksam zugestellt sein.
  • Zustellung an rechtsgeschäftlich Bevollmächtigte kann genügen.
  • Eine bestehende Generalvollmacht kann auch Zustellungen erfassen.
  • Wer den Widerruf einer Vollmacht behauptet, trägt dafür grundsätzlich die Beweislast.

Die Kanzlei ordnet den Beschluss als wichtige Klarstellung zur Zustellung, Vertretungsmacht und Beweislast in der Immobiliarvollstreckung ein.

ZustellungVollmachtZwangsversteigerung171 ZPO

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