Der Bundesgerichtshof hat mit Beschluss vom 20. Oktober 2011 im Verfahren V ZB 131/11 über Zustellungen in einem Zwangsversteigerungsverfahren entschieden. Der Schuldner wohnte im Ausland und hatte einem in Deutschland lebenden Angehörigen eine umfassende Generalvollmacht erteilt. Mehrere gerichtliche Schriftstücke wurden nicht ordnungsgemäß an die Auslandsanschrift zugestellt, sondern gelangten über den Bevollmächtigten in den Verfahrensablauf.
Heilung fehlerhafter Zustellungen
Der BGH stellte zunächst fest, dass die Zustellung des Anordnungsbeschlusses nicht wirksam erfolgt war. Die Zustellungsurkunde wies eine Anschrift in Dubai aus, tatsächlich war aber eine inländische Zustellungsurkunde verwendet worden. Aus der Urkunde ließ sich daher nicht nachvollziehen, wem und wo das Schriftstück zugestellt worden war.
Der Zustellungsmangel war jedoch nach § 189 ZPO geheilt. Maßgeblich war, dass der Bevollmächtigte kurz darauf einen Einstellungsantrag stellte und deshalb Kenntnis vom Anordnungsbeschluss hatte. Diese Kenntnis musste sich der Schuldner zurechnen lassen, weil die Generalvollmacht auch die Vertretung vor Gerichten und die Entgegennahme von Zustellungen umfasste.
Eine fehlerhafte Zustellung kann geheilt werden, wenn das Schriftstück einer Person tatsächlich zugeht, an die die Zustellung dem Gesetz gemäß hätte gerichtet werden können.
Generalvollmacht und Verfahrensschutz
Im Verfahren V ZB 131/11 unterschied der BGH sorgfältig zwischen einem förmlich bestellten Verfahrensbevollmächtigten und einem rechtsgeschäftlich bevollmächtigten Vertreter. Der Angehörige hatte sich nicht ausdrücklich als umfassender Verfahrensbevollmächtigter bestellt. Gleichwohl war er aufgrund der Generalvollmacht zur Entgegennahme von Zustellungen befugt.
Damit konnten Zustellungsmängel nicht ohne Weiteres zur Zuschlagsversagung führen. Entscheidend blieb, ob der Schuldner durch die tatsächliche Kenntnis seines bevollmächtigten Vertreters verfahrensrechtlich so gestellt war, dass die gesetzlichen Zustellungszwecke erreicht wurden.
Bedeutung für die Praxis
Die Entscheidung ist für Schuldner mit Auslandswohnsitz, Gläubiger, Bevollmächtigte und Vollstreckungsgerichte bedeutsam. Praktisch wichtig sind insbesondere:
- Zustellungen im Zwangsversteigerungsverfahren müssen sorgfältig dokumentiert werden.
- Fehlerhafte Zustellungen können nach § 189 ZPO geheilt werden.
- Eine Generalvollmacht kann auch die Entgegennahme gerichtlicher Zustellungen erfassen.
- Für die Zuschlagsbeschwerde kommt es darauf an, ob ein beachtlicher Zustellungsmangel fortbesteht.
Die Kanzlei ordnet den Beschluss als wichtige Klarstellung zur Zustellungssicherheit und zur Rolle rechtsgeschäftlicher Bevollmächtigter im Zwangsversteigerungsverfahren ein.
