Das Landgericht Mönchengladbach hat mit Beschluss vom 20. Juni 2023 im Verfahren 5 T 251/22 über die Versagung eines Zuschlags in einer Teilungsversteigerung entschieden. Betroffen war ein nicht fertiggestelltes Einfamilienhaus, dessen Verkehrswert auf 452.000 Euro festgesetzt war. Im Versteigerungstermin blieb einer der Miteigentümer mit einem Bargebot von 10.212 Euro Meistbietender, nachdem im Termin verschiedene Hinweise, Anträge und Angaben zu Belastungen, Nutzungen und möglichen Risiken erörtert worden waren.
Fairer Bieterwettbewerb als Verfahrensvoraussetzung
Das Amtsgericht hatte den Zuschlag nicht erteilt, sondern versagt. Es sah den fairen Bieterwettbewerb als beeinträchtigt an. Nach den Feststellungen standen insbesondere Hinweise zu bestehenbleibenden Grundpfandrechten, möglichen dinglichen Zinsen sowie weitere Angaben zur Nutzung des Objekts und zu Mietverhältnissen im Raum.
Das Landgericht bestätigte die Zuschlagsversagung und wies die sofortige Beschwerde des Meistbietenden zurück. Maßgeblich war nicht allein, dass einzelne Hinweise im Kern rechtlich zutreffend sein konnten. Entscheidend war vielmehr die Gesamtwirkung des Auftretens im konkreten Termin und die Frage, ob dadurch andere Bietinteressenten von Geboten abgehalten worden sein konnten.
Ein Zuschlag setzt voraus, dass der Bieterwettbewerb im Versteigerungstermin fair und unbeeinträchtigt bleibt.
Grenze zulässiger Hinweise im Termin
Im Verfahren 5 T 251/22 war zu berücksichtigen, dass Beteiligte ihre Rechte im Termin wahrnehmen dürfen. Dazu gehören auch Vollstreckungsschutzanträge, Einwendungen und Hinweise auf rechtliche oder wirtschaftliche Besonderheiten des Objekts. Diese Rechte dürfen nicht abgeschnitten werden.
Gleichzeitig zeigt die Entscheidung, dass die Wahrnehmung eigener Rechte ihre Grenze dort findet, wo durch unvollständige, missverständliche oder taktisch eingesetzte Informationen der Wettbewerb der Bieter erheblich gestört wird. Das Vollstreckungsgericht muss dann prüfen, ob der Zuschlag mit dem Grundsatz eines fairen Verfahrens noch vereinbar ist.
Bedeutung für die Praxis
Die Entscheidung ist für Teilungsversteigerungen und streitige Versteigerungstermine besonders bedeutsam. Praktisch wichtig sind insbesondere:
- Beteiligte dürfen auf rechtliche Risiken hinweisen, müssen dies aber sachlich und vollständig tun.
- Das Gericht muss bei möglicher Bieterverunsicherung die Gesamtumstände des Termins würdigen.
- Ein sehr niedriges Meistgebot kann Anlass geben, den Ablauf des Bieterwettbewerbs besonders genau zu prüfen.
- Schutzrechte nach § 765a ZPO und faire Verfahrensführung müssen miteinander in Einklang gebracht werden.
Die Kanzlei ordnet den Beschluss als wichtige Entscheidung zur Integrität des Versteigerungstermins und zur Grenze taktischer Einflussnahme auf Bietinteressenten ein.