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Bundesgerichtshof, Empfangsgebäude Karlsruhe
Foto: Nikolay Kazakov · Bundesgerichtshof · Pressefoto BGH
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Verfahrensrecht

Zuschlagsbeschwerde bei abgetretener Grundschuld

Der Bundesgerichtshof hat aktuell entschieden, dass die Zustellung von Rechtsnachfolgeunterlagen bei eingetragener Grundschuldabtretung entbehrlich sein kann.

Von Adwokat Radoslaw Godzieba2 Min. Lesezeit

Der Bundesgerichtshof hat mit Beschluss vom 18. Oktober 2018 im Verfahren V ZA 22/18 über Prozesskostenhilfe und die einstweilige Einstellung der Vollstreckung nach einem Zuschlag entschieden. Die Gläubigerin betrieb die Zwangsversteigerung aus einer notariellen Grundschuldbestellungsurkunde. Die Vollstreckungsklausel war nach Abtretung der Grundschuld auf die Gläubigerin umgeschrieben und den Schuldnern zugestellt worden. Nach dem Versteigerungstermin wurde zwei Meistbietenden der Zuschlag erteilt.

Klausel und Zustellung im Zuschlagsverfahren

Der BGH sah keine hinreichende Erfolgsaussicht für eine Rechtsbeschwerde. Ein Zuschlagsversagungsgrund lag nach seiner Bewertung nicht vor. Das Vollstreckungsgericht war an die erteilte Vollstreckungsklausel gebunden und hatte deren inhaltliche Richtigkeit nicht im Zuschlagsverfahren zu überprüfen.

Besonders wichtig ist die Aussage zur Rechtsnachfolge bei einer abgetretenen Grundschuld. Grundsätzlich müssen dem Schuldner bei Rechtsnachfolge neben der Klausel auch die Urkunden zugestellt werden, auf denen die Klauselerteilung beruht. Bei einer dinglichen Vollstreckung aus einem Grundpfandrecht gilt jedoch § 799 ZPO. Ist die Abtretung der Grundschuld im Grundbuch eingetragen, kann die Zustellung der Nachweisurkunden entbehrlich sein.

Die im Grundbuch eingetragene Abtretung der Grundschuld kann die Zustellung weiterer Rechtsnachfolgeunterlagen nach § 799 ZPO entbehrlich machen.

Verjährung nicht im Versteigerungsverfahren

Der Schuldner wandte außerdem Verjährung gegen Teile der zu vollstreckenden Forderung ein. Auch damit konnte er im Zuschlagsverfahren nicht durchdringen. Materiell-rechtliche Einwendungen gegen die Forderung sind grundsätzlich nicht im Zwangsversteigerungsverfahren selbst zu klären, sondern in den dafür vorgesehenen Rechtsbehelfen.

Da weder ein Verstoß gegen die Vollstreckungsvoraussetzungen noch gegen Termin- oder Bietvorschriften ersichtlich war, lehnte der BGH sowohl Prozesskostenhilfe als auch die beantragte einstweilige Einstellung der angekündigten Räumungsvollstreckung ab.

Bedeutung für die Praxis

Die Entscheidung ist für Grundschuldvollstreckung und Zuschlagsbeschwerden bedeutsam. Praktisch wichtig sind insbesondere:

  • Das Vollstreckungsgericht prüft die erteilte Klausel nicht inhaltlich neu.
  • Bei eingetragener Grundschuldabtretung kann § 799 ZPO die Zustellung weiterer Urkunden entbehrlich machen.
  • Verjährungseinwände gehören regelmäßig nicht in das Zuschlagsbeschwerdeverfahren.
  • Nach Zuschlag bestehen nur begrenzte Möglichkeiten, die Vollstreckung einstweilen aufzuhalten.

Die Kanzlei ordnet den Beschluss als wichtige Klarstellung zu Klauselumschreibung, Grundschuldabtretung und den Grenzen der Zuschlagsbeschwerde ein.

GrundschuldZuschlag§ 799 ZPOKlausel

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