Der Bundesgerichtshof hat mit Beschluss vom 19. September 2012 im Verfahren V ZB 90/12 über die Zuschlagserteilung in einem lang geführten Zwangsversteigerungsverfahren entschieden. Die Schuldnerin wandte sich gegen den Zuschlag auf ein Gebot von 2,7 Mio. EUR. Zuvor war in einem früheren Termin ein niedriges Gebot abgegeben worden, bei dem der Verdacht bestand, es habe nicht auf ernsthafte Erwerbsabsicht gezielt, sondern auf den Wegfall der Wertgrenzen nach dem ZVG.
Rechtsmissbräuchliches Gebot und Wertgrenzen
Der BGH bestätigte, dass ein rechtsmissbräuchliches Gebot nicht dazu führen darf, den Schutz der Wertgrenzen künstlich zu beseitigen. Ein solches Gebot kann deshalb so behandelt werden, dass die Wertgrenze des § 85a ZVG für spätere Termine fortgilt. Damit wird verhindert, dass der Schuldnerschutz durch ein nicht ernsthaftes Gebot unterlaufen wird.
Im Verfahren V ZB 90/12 war dieser Schutz nach Auffassung des Senats ausreichend gewahrt. Das spätere Meistgebot lag oberhalb der 5/10-Grenze. Der frühere Vorgang hinderte die Zuschlagserteilung daher nicht mehr.
Die Abgabe des unwirksamen Gebots wurde ausreichend dadurch sanktioniert, dass die Wertgrenze des § 85a ZVG weiter galt.
Vollstreckungsschutz nur bei besonderen Umständen
Auch der Vollstreckungsschutzantrag der Schuldnerin blieb ohne Erfolg. Der BGH betonte erneut die engen Voraussetzungen des § 765a ZPO. Materielle Einwendungen gegen Bestand oder Höhe der Forderungen sind im formalisierten Vollstreckungsverfahren grundsätzlich nicht vom Vollstreckungsgericht zu prüfen, sondern gehören vor das Prozessgericht.
Ebenso genügte die nicht näher belegte Erwartung eines späteren freihändigen Verkaufs nicht, um den Zuschlag zu verhindern. Wirtschaftliche Nachteile und allgemeine Belastungen durch das Verfahren reichen für Vollstreckungsschutz regelmäßig nicht aus. Erforderlich sind ganz besondere Umstände, die eine Zuschlagserteilung als mit den guten Sitten unvereinbare Härte erscheinen lassen.
Bedeutung für die Praxis
Die Entscheidung ist für Schuldner, Gläubiger, Bieter und Vollstreckungsgerichte bedeutsam. Praktisch wichtig sind insbesondere:
- Nicht ernsthaft abgegebene Gebote dürfen den Schutz der Wertgrenzen nicht aushebeln.
- Die Fortgeltung des § 85a ZVG kann eine angemessene Reaktion auf Rechtsmissbrauch sein.
- Ein späteres zuschlagsfähiges Gebot bleibt möglich, wenn die gesetzlichen Grenzen eingehalten sind.
- Vollstreckungsschutz erfordert konkret belegte außergewöhnliche Umstände.
Die Kanzlei ordnet den Beschluss als praxisrelevante Klarstellung zum Umgang mit rechtsmissbräuchlichen Geboten und zu den Grenzen des Vollstreckungsschutzes ein.
