Das Landgericht Münster hat mit Beschluss vom 17. Juni 2002 im Verfahren 5 T 293/02 über den Zuschlag in einer Teilungsversteigerung entschieden. Betroffen war ein Einfamilienhaus, das früher als eheliche Wohnung genutzt worden war und in dem ein Beteiligter mit zwei minderjährigen Kindern wohnte. Dieser Beteiligte blieb im Versteigerungstermin mit einem Gebot von 30.000 Euro Meistbietender; zugleich blieben Rechte in erheblicher Höhe bestehen.
Keine Zuschlagsversagung allein wegen schwieriger Besitzlage
Das Amtsgericht hatte den Zuschlag zunächst versagt. Es sah das Verhalten des Meistbietenden als rechtsmissbräuchlich an, weil dieser unter anderem eine Innenbesichtigung nicht zugelassen, unklare Angaben zur Vermietung gemacht und im Termin erklärt hatte, bei Zuschlag an einen Dritten nicht freiwillig räumen zu wollen.
Das Landgericht hob diese Entscheidung auf und erteilte den Zuschlag. Der Meistbietende sei nach § 81 Abs. 1 ZVG berechtigt gewesen, den Zuschlag zu erhalten. Die gesetzlichen Versagungsgründe lagen nicht vor. Insbesondere waren die Bekanntmachungsvorschriften und die Bieterstunde eingehalten.
Die Drohung, nicht freiwillig ausziehen zu wollen, rechtfertigt nicht ohne Weiteres den Schluss auf ein sittenwidriges Meistgebot.
Grenze zwischen Abschreckung und Manipulation
Die Kammer stellte klar, dass eine angekündigte Nichträumung Bietinteressenten zwar abschrecken kann. Daraus folgt aber nicht automatisch eine arglistige oder sittenwidrige Manipulation des Bietverfahrens. Entscheidend sind konkrete Tatsachen, die eine unfaire Beeinflussung des Versteigerungsergebnisses belegen.
Im Verfahren 5 T 293/02 sah das Landgericht solche Tatsachen nicht. Der weitere Bieter hatte den Meistbietenden mehrfach überboten und zuletzt nahezu 65 Prozent des Verkehrswerts erreicht. Die Annahme, er habe nur wegen der Erklärung des Beteiligten nicht weiter geboten, bewertete die Kammer als nicht ausreichend belegt.
Bedeutung für die Praxis
Die Entscheidung ist für Teilungsversteigerungen mit bewohnten Immobilien bedeutsam. Praktisch wichtig sind insbesondere:
- Ein schwieriger Besitzübergang führt nicht automatisch zur Zuschlagsversagung.
- § 85a ZVG schützt im ersten Termin vor Geboten unter der Hälfte des Verkehrswerts.
- Ein Gebot unter sieben Zehnteln des Werts begründet nur unter den gesetzlichen Voraussetzungen ein Antragsrecht.
- Sittenwidrigkeit erfordert mehr als bloß abschreckendes oder konfliktträchtiges Verhalten.
Die Kanzlei ordnet den Beschluss als wichtige Klarstellung zur Fairness des Bietverfahrens und zu den Grenzen der Zuschlagsversagung in der Teilungsversteigerung ein.