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Verfahrensrecht

Zuschlag nach Teileinstellung beim Gruppenausgebot

Das Landgericht Bonn hat aktuell entschieden, wann bei einem Gruppenausgebot trotz nachträglicher Einstellung für ein Grundstück noch Zuschlag erteilt werden kann.

Von Adwokat Radoslaw Godzieba2 Min. Lesezeit

Das Landgericht Bonn hat mit Beschluss vom 26. Juli 2004 im Verfahren 6 T 186/04 über den Zuschlag nach einem Gruppenausgebot in der Zwangsversteigerung entschieden. Im Versteigerungstermin waren zwei Grundstücke nur gemeinsam als Gruppe ausgeboten worden; Einzelausgebote waren insoweit nicht zugelassen. Nach dem Termin bewilligte die bestrangig betreibende Gläubigerin hinsichtlich eines der beiden Grundstücke die einstweilige Einstellung.

Gruppenausgebot und nachträgliche Teileinstellung

Grundsätzlich kann ein Gruppenausgebot problematisch werden, wenn nach dem Versteigerungstermin hinsichtlich eines der gemeinsam ausgebotenen Grundstücke das Verfahren eingestellt wird. Der Meistbietende hat nämlich auf eine bestimmte Ausgebotslage geboten. Ihm darf nicht gegen seinen Willen weniger zugeschlagen werden, als er nach seinem Gebot erwerben wollte.

Im entschiedenen Fall lag die Besonderheit darin, dass der Meistbietende ausdrücklich erklärte, auf den Erwerb des eingestellten Grundstücks zu verzichten und den gesamten Steigpreis für das verbleibende Grundstück zahlen zu wollen. Damit entfiel nach Auffassung des Landgerichts der Grund, den Zuschlag auch hinsichtlich des verbleibenden Grundstücks zu versagen.

Der Zuschlag kann erteilt werden, wenn der Meistbietende auf das eingestellte Grundstück verzichtet und bereit ist, den gesamten Steigpreis für das verbleibende Grundstück zu zahlen.

Keine neue Bietstunde erforderlich

Der Schuldner wandte ein, nach der Einstellung sei das Gruppenausgebot hinfällig geworden; es hätten neue Mindestgebote und eine neue Bietstunde festgesetzt werden müssen. Dem folgte die Kammer nicht. Entscheidend war, dass sich wirtschaftlich nur zugunsten der übrigen Beteiligten änderte, dass der Meistbietende für denselben Betrag weniger Grundstücksbestand erhielt.

Auch Einwendungen wegen rechtlichen Gehörs führten nicht zum Erfolg. Soweit ein Gehörsmangel in erster Instanz vorgelegen haben sollte, konnte dieser im Beschwerdeverfahren nachgeholt werden.

Bedeutung für die Praxis

Die Entscheidung ist für Versteigerungen mehrerer Grundstücke mit Gruppen- oder Gesamtausgeboten bedeutsam. Praktisch wichtig sind insbesondere:

  • Nachträgliche Teileinstellungen können Auswirkungen auf den Zuschlag haben.
  • Der Wille des Meistbietenden ist bei veränderter Ausgebotslage entscheidend.
  • Ein Verzicht auf das eingestellte Grundstück kann den Zuschlag für das verbleibende Grundstück ermöglichen.
  • Materiell-rechtliche Einwendungen zu Grundschulden sind grundsätzlich nicht im Zuschlagsverfahren zu klären.

Die Kanzlei ordnet den Beschluss als praxisrelevante Entscheidung zur Behandlung von Gruppenausgeboten, Teileinstellungen und Zuschlagsentscheidung im ZVG ein.

GruppenausgebotZuschlagTeileinstellung33 ZVG

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