Das Landgericht Bielefeld hat mit Beschluss vom 26. September 2013 im Verfahren 23 T 591/13 über eine Zuschlagsbeschwerde in einem langjährigen Zwangsversteigerungsverfahren entschieden. Der Schuldner hatte während des laufenden Verfahrens mehrfach über den Grundbesitz verfügt; einzelne Flurstücke wurden geteilt oder vereinigt und entsprechend im Grundbuch umgeschrieben. Im Versteigerungstermin wurde das Objekt unter der aktuellen Grundbuchbezeichnung versteigert und dem Meistbietenden zugeschlagen.
Grundbuchänderungen während des Verfahrens
Die Beschwerde blieb ohne Erfolg. Das Landgericht stellte darauf ab, dass die allgemeinen Voraussetzungen der Zwangsvollstreckung weiterhin vorlagen und die gesetzlichen Anforderungen an den Versteigerungstermin eingehalten waren. Insbesondere dauerte die Bietzeit ausweislich des Protokolls länger als die vorgeschriebenen 30 Minuten.
Auch die Bekanntgabe des Verkehrswerts beanstandete die Kammer nicht. Zwar waren die Verkehrswerte zuvor für einzelne Flurstücke festgesetzt worden. Nach späterer Vereinigung der Grundstücke durfte im Termin jedoch die Summe der Einzelwerte für das nunmehr vereinigte Grundstück bekannt gegeben werden. Dadurch wurden die Anwesenden nach Auffassung des Gerichts ausreichend über das Versteigerungsobjekt informiert.
Nach Vereinigung der Grundstücke war es unschädlich, die Summe der Einzelwerte für das vereinigte Grundstück bekannt zu geben.
Rechtsmissbräuchliche Ablehnungsgesuche
Der Beschwerdeführer berief sich außerdem auf Ablehnungsgesuche gegen den Rechtspfleger. Das Landgericht stellte klar, dass ein noch nicht abgeschlossenes Befangenheitsverfahren grundsätzlich einer Zuschlagserteilung entgegenstehen kann. Anders liegt es jedoch, wenn das Ablehnungsgesuch rechtsmissbräuchlich ist.
Im Verfahren 23 T 591/13 sah die Kammer die Ablehnungsgesuche als rechtsmissbräuchlich an. Wer Verfahrensrechte missbräuchlich einsetzt, kann daraus nach Treu und Glauben keine prozessualen Vorteile ziehen. Ein Zuschlagsversagungsgrund ergab sich daraus daher nicht.
Bedeutung für die Praxis
Die Entscheidung ist für Verfahren mit Grundstücksteilungen, Vereinigungen und taktischen Verfahrensanträgen bedeutsam. Praktisch wichtig sind insbesondere:
- Grundbuchänderungen während des Verfahrens müssen im Termin zutreffend berücksichtigt werden.
- Die Bekanntgabe addierter Einzelverkehrswerte kann bei späterer Vereinigung ausreichen.
- Nicht jeder behauptete Verfahrensfehler führt zur Zuschlagsversagung.
- Rechtsmissbräuchliche Ablehnungsgesuche können unbeachtlich bleiben.
Die Kanzlei ordnet den Beschluss als praxisrelevante Klarstellung zur Verfahrensstabilität bei nachträglichen Änderungen des Versteigerungsobjekts ein.