Der Bundesgerichtshof hat mit Beschluss vom 14. Februar 2008 im Verfahren V ZB 80/07 über die Folgen einer Gebotszurückweisung im Zwangsversteigerungstermin entschieden. Die Schuldnerin wollte auf ihr eigenes Grundstück bieten und hatte 400.000 Euro Bargeld mitgebracht. Nachdem die betreibende Gläubigerin Sicherheitsleistung in gesetzlicher Form verlangte, konnte die Schuldnerin diese nicht erbringen. Das Vollstreckungsgericht wies ihr Gebot zurück und erteilte einem anderen Bieter den Zuschlag.
Sicherheitsleistung nicht mehr durch Bargeld
Im Termin hatte das Vollstreckungsgericht darauf hingewiesen, dass Sicherheitsleistungen nicht mehr durch Bargeld erbracht werden können. Zwar hatte der Vertreter der betreibenden Gläubigerin zunächst erklärt, Bargeld akzeptieren zu wollen. Nachdem er erfuhr, dass die Schuldnerin selbst bieten wollte, bestand er auf einer Sicherheitsleistung in gesetzlicher Form.
Ob die Zurückweisung des Gebots im Einzelnen materiell richtig war, musste der BGH nicht abschließend vertiefen. Entscheidend war ein anderer Punkt: Das zurückgewiesene Gebot war bei der Zuschlagsentscheidung bereits erloschen, weil kein sofortiger Widerspruch gegen die Zurückweisung erhoben worden war.
Will ein Bieter die Zurückweisung seines Gebots anfechten oder sich dies zumindest vorbehalten, muss er der Zurückweisung sofort widersprechen.
§ 72 ZVG schafft Klarheit im Termin
Nach § 72 Abs. 2 ZVG erlischt ein Gebot, wenn es zurückgewiesen wird und weder der Bieter noch ein Beteiligter sofort widerspricht. Der BGH betont, dass es dabei nicht darauf ankommt, ob das Gebot tatsächlich unwirksam war. Die Vorschrift dient der Verfahrensklarheit und soll verhindern, dass unklar bleibt, ob ein Bieter weiter an sein Gebot gebunden ist.
Im Verfahren V ZB 80/07 ergab sich aus dem Protokoll kein sofortiger Widerspruch der Schuldnerin oder eines anderen Beteiligten. Deshalb konnte ihr höheres Gebot bei der Zuschlagsentscheidung nicht mehr berücksichtigt werden.
Bedeutung für die Praxis
Die Entscheidung ist für Bieter, Schuldner, Gläubiger und Vollstreckungsgerichte bedeutsam. Praktisch wichtig sind insbesondere:
- Sicherheitsleistung muss in einer gesetzlich zugelassenen Form vorbereitet sein.
- Ein zurückgewiesenes Gebot bleibt nur erhalten, wenn sofort widersprochen wird.
- Der Widerspruch muss im Termin klar und unverzüglich erfolgen.
- Das Protokoll ist für die spätere Zuschlags- und Beschwerdeprüfung maßgeblich.
Die Kanzlei ordnet den Beschluss als wichtige Klarstellung zur Reaktionspflicht bei Gebotszurückweisung und zur Bedeutung sorgfältiger Vorbereitung im Versteigerungstermin ein.
