Das Bundesverfassungsgericht hat mit Beschluss vom 6. April 1999 im Verfahren 2 BvR 456/99 eine Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung angenommen. Der Fall betraf zwar ein strafrechtliches Verfahren, berührte aber eine für Versteigerungsfälle relevante Vorfrage: ob ein antiker Holzschrank als Zubehör eines ersteigerten Hauses anzusehen war und damit vom Eigentumserwerb erfasst wurde.
Streit um Zubehör nach der Ersteigerung
Dem Beschwerdeführer wurde vorgeworfen, einen antiken Holzschrank aus einem Haus entwendet zu haben, das seine Ehefrau ersteigert hatte. Er hielt sich für unschuldig, weil der Schrank aus seiner Sicht Zubehör des Grundstücks gewesen sei und daher mit dem Zuschlag beziehungsweise Eigentumserwerb auf die Ersteherseite übergegangen sei.
Das Strafverfahren wegen Diebstahls wurde nach § 154 Abs. 2 StPO vorläufig eingestellt, weil eine andere Straferwartung deutlich schwerer wog. Gegen diese Einstellung wandte sich der Beschwerdeführer mit der Begründung, sie enthalte faktisch eine unzulässige Schuldzuweisung.
Der Beschwerdeführer steht weiter unter dem Schutz der Unschuldsvermutung.
Keine verfassungsprozessuale Beschwer
Das Bundesverfassungsgericht sah keine verfassungsprozessuale Beschwer. Aus der vorläufigen Einstellung des Strafverfahrens erwuchsen dem Beschwerdeführer keine rechtlichen Nachteile. Ein Anspruch darauf, ein Strafverfahren zur Feststellung der eigenen Unschuld fortzuführen, besteht grundsätzlich nicht. Das Strafverfahren dient der Durchsetzung des staatlichen Strafanspruchs, nicht der isolierten Rehabilitierung.
Auch die zivilrechtlich geprägte Vorfrage zur Zubehöreigenschaft des Schranks führte nicht zu einer anderen Bewertung. Die Annahme des Landgerichts, der Schrank sei kein Zubehör im Sinne der §§ 90, 55 ZVG sowie §§ 97, 98 BGB gewesen, beanstandete das Bundesverfassungsgericht jedenfalls verfassungsrechtlich nicht. Maßgeblich war unter anderem, dass das Erdgeschoss mit Ladengeschäft nicht für einen bestimmten Gewerbebetrieb ausgestaltet und eingerichtet war und der Schrank sich nicht in den geschäftlich genutzten Räumen befand.
Bedeutung für die Praxis
Die Entscheidung zeigt, dass Zubehörfragen nach einer Ersteigerung erhebliche Folgefragen auslösen können, auch außerhalb des eigentlichen Zwangsversteigerungsverfahrens.
- Zubehör im Sinne des ZVG ist sorgfältig von bloßen beweglichen Gegenständen abzugrenzen.
- Der Eigentumserwerb durch Zuschlag erfasst nicht automatisch jeden im Objekt befindlichen Gegenstand.
- Die Zweckbestimmung und räumliche Zuordnung eines Gegenstands können entscheidend sein.
- Verfassungsrechtliche Kontrolle ersetzt keine vollständige zivilrechtliche Neubewertung.
Die Kanzlei ordnet den Beschluss als Hinweis darauf ein, dass bei ersteigerten Immobilien nicht nur Grundstück, Gebäude und Grundbuchrechte, sondern auch Zubehörfragen präzise geprüft werden müssen.
