Der Bundesgerichtshof hat mit Beschluss vom 21. Oktober 2021 im Verfahren V ZB 52/20 über die Eintragung einer Zwangssicherungshypothek entschieden. Ein Gläubiger vollstreckte aus einem Vollstreckungsbescheid, der eine Hauptforderung, Kosten und laufende Zinsen auswies. Bei der beantragten weiteren Zwangssicherungshypothek wurden bereits aufgelaufene Zinsen kapitalisiert und der einzutragenden Hypothekensumme hinzugerechnet. Später verlangte der Grundstückseigentümer einen Amtswiderspruch und die Löschung der Eintragung.
Zinsen bleiben Nebenforderungen
Der BGH stellt klar, dass Zinsen, die im Vollstreckungstitel als Nebenforderungen ausgewiesen sind, bei der Eintragung einer Zwangssicherungshypothek nicht kapitalisiert der Hauptforderung zugerechnet werden dürfen. Maßgeblich ist der Titel, der Inhalt und Umfang der Zwangsvollstreckung bestimmt.
Würde man allein auf den Vollstreckungsantrag abstellen, könnten Nebenforderungen durch rechnerische Zusammenfassung zur Hauptforderung gemacht werden. Das wäre mit der Systematik des § 866 ZPO nicht vereinbar und könnte insbesondere die gesetzliche Mindestbetragsregelung beeinflussen.
Bei der Eintragung einer Zwangssicherungshypothek können titulierte Zinsen als Nebenforderungen nicht in kapitalisierter Form der Hauptforderung hinzugerechnet werden.
Amtswiderspruch bei fehlerhafter Eintragung
Die Entscheidung betrifft außerdem § 53 Abs. 1 Satz 1 GBO. Danach kann ein Amtswiderspruch einzutragen sein, wenn das Grundbuchamt bei der Eintragung gesetzliche Vorschriften verletzt und das Grundbuch dadurch unrichtig geworden ist. Der BGH betont, dass es nicht darauf ankommt, ob die Rechtsauffassung des Grundbuchamts vertretbar erschien. Entscheidend ist, ob das Gesetz objektiv richtig angewendet wurde.
Im Verfahren V ZB 52/20 blieb der Amtswiderspruch auf den Teil beschränkt, der auf kapitalisierten Zinsen beruhte. Eine vollständige Löschung der Zwangssicherungshypothek kam dagegen nicht in Betracht, weil in Höhe der noch offenen Hauptforderung eine Eintragung möglich war.
Bedeutung für die Praxis
Die Entscheidung ist für Vollstreckung, Grundbuchpraxis und Grundstückseigentümer bedeutsam. Praktisch wichtig sind insbesondere:
- Der Vollstreckungstitel bestimmt, welche Beträge als Haupt- oder Nebenforderung eintragungsfähig sind.
- Zinsen dürfen nicht durch Kapitalisierung zur Hypothekensumme gemacht werden.
- Fehlerhafte Eintragungen können einen Amtswiderspruch nach § 53 GBO rechtfertigen.
- Bei Zwangssicherungshypotheken ist die Forderungsaufstellung vor Eintragung sorgfältig zu prüfen.
Die Kanzlei ordnet den Beschluss als wichtige Klarstellung zur sauberen Trennung von Hauptforderung und Nebenforderungen bei grundbuchlicher Vollstreckungssicherung ein.
