Das Landgericht Kassel hat mit Beschluss vom 27. August 2010 im Verfahren 3 T 345/10 über die Verzinsung einer Forderung gegen den Ersteher nach nicht vollständig gezahltem Bargebot entschieden. In dem Zwangsversteigerungsverfahren war dem Ersteher der Zuschlag erteilt worden. Bis zum Verteilungstermin zahlte er den restlichen bar zu berichtigenden Betrag jedoch nicht. Das Vollstreckungsgericht übertrug daraufhin gemäß § 118 ZVG Forderungen gegen den Ersteher auf eine Berechtigte.
Vier Prozent Zinsen nach gesetzlichem Zinssatz
Das Landgericht stellte klar, dass die übertragene Forderung zu verzinsen ist. Maßgeblich bleibt § 49 Abs. 2 ZVG, wonach das Bargebot vom Zuschlag an zu verzinsen ist. Da das ZVG keinen eigenen Zinssatz nennt, verweist dies auf den gesetzlichen Zinssatz des § 246 BGB. Dieser beträgt vier Prozent jährlich.
Der angefochtene Übertragungsbeschluss war daher insoweit zu ändern, als er keine Verzinsung auswies. Die Forderungen wurden einschließlich Jahreszinsen in Höhe von vier Prozent seit dem Verteilungstermin übertragen.
Wird im Fall des § 118 ZVG die Forderung gegen den Ersteher dem Berechtigten übertragen, ist diese Forderung nach § 246 BGB mit 4 Prozent jährlich zu verzinsen.
Keine Verzugszinsen im Vollstreckungsverfahren
Eine darüber hinausgehende Verzinsung mit fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz lehnte das Gericht ab. Verzugszinsen nach §§ 286, 288 BGB setzen eine materiell-rechtliche Prüfung des Verzugs voraus. Eine solche Prüfung ist dem Vollstreckungsgericht im Verteilungsverfahren verwehrt.
Die Forderungsübertragung nach § 118 ZVG ist die gesetzlich vorgesehene Art, den Teilungsplan auszuführen, wenn der Ersteher das Bargebot nicht rechtzeitig berichtigt. Sie wirkt wie Befriedigung aus dem Grundstück, bleibt aber in ihrer Ausgestaltung an die Regeln des ZVG gebunden.
Bedeutung für die Praxis
Die Entscheidung ist für Gläubiger, Ersteher und Verteilungsverfahren bedeutsam. Praktisch wichtig sind insbesondere:
- Bei Nichtzahlung des Bargebots kann die Forderung gegen den Ersteher nach § 118 ZVG übertragen werden.
- Die übertragene Forderung ist grundsätzlich mit vier Prozent jährlich zu verzinsen.
- Höhere Verzugszinsen können nicht im Übertragungsbeschluss durch materiell-rechtliche Verzugsprüfung festgesetzt werden.
- Das Verteilungsverfahren bleibt formalisiert und auf vollstreckungsrechtliche Prüfung beschränkt.
Die Kanzlei ordnet den Beschluss als wichtige Klarstellung zur Verzinsung, Forderungsübertragung und Abgrenzung materiell-rechtlicher Ansprüche im Zwangsversteigerungsverfahren ein.