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Bundesgerichtshof, Empfangsgebäude Karlsruhe
Foto: Nikolay Kazakov · Bundesgerichtshof · Pressefoto BGH
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Materielles Recht

Zinsen bei verzögerter Verwertung in der Insolvenz

Der Bundesgerichtshof hat aktuell präzisiert, wann absonderungsberechtigte Gläubiger bei verzögerter Verwertung Zinsen aus der Insolvenzmasse verlangen können.

Von Adwokat Radoslaw Godzieba2 Min. Lesezeit

Der Bundesgerichtshof hat mit Urteil vom 16. Februar 2006 im Verfahren IX ZR 26/05 über Zinsansprüche eines absonderungsberechtigten Gläubigers in der Insolvenz entschieden. Streit bestand zwischen einer finanzierenden Bank und dem Insolvenzverwalter über sicherungsübereignete Nutzfahrzeuge, deren Verwertung nach dem Berichtstermin teils durch Freigabe, teils durch eigene Veräußerung des Verwalters erfolgte. Die Entscheidung betrifft die Frage, wann Verzögerungen bei der Verwertung zulasten der Insolvenzmasse gehen.

Zinszahlung ab dem Berichtstermin

Nach § 169 InsO sind dem gesicherten Gläubiger grundsätzlich ab dem Berichtstermin die geschuldeten Zinsen aus der Insolvenzmasse zu zahlen, solange ein vom Insolvenzverwalter verwertbarer Gegenstand nicht verwertet wird. Der BGH stellt klar, dass diese Regelung den Gläubiger dafür ausgleichen soll, dass ihm das eigene Verwertungsrecht im Interesse der Masse entzogen ist.

Die Zinspflicht besteht jedoch nicht grenzenlos. Verzögert sich die Verwertung aus Gründen, die nicht insolvenzspezifischer Natur sind, kann der Zinsanspruch entfallen. Darlegungs- und beweisbelastet ist insoweit der Insolvenzverwalter; für die richterliche Schätzung kommt § 287 ZPO zur Anwendung.

Die Verpflichtung des Insolvenzverwalters zur Zinszahlung entfällt, soweit die Verwertung sich aus Gründen verzögert, die nicht insolvenzspezifischer Natur sind.

Höhe und Reichweite des Anspruchs

Im Verfahren IX ZR 26/05 beanstandete der BGH zudem, dass die Vorinstanz die Zinsen pauschal nach Verzugsgrundsätzen bemessen hatte. Maßgeblich ist vielmehr, welche Zinsen der Gläubiger aus dem ungestörten Schuldverhältnis mit dem Schuldner verlangen konnte. Der Anspruch beträgt aber mindestens vier Prozent.

Der Senat stellt außerdem klar, dass die Verwertungsbefugnis des Insolvenzverwalters auch Gegenstände erfassen kann, deren Gebrauch der Schuldner einem Dritten gewerblich gegen Entgelt überlassen hat. Das ist für finanzierte und sicherungsübereignete Wirtschaftsgüter von erheblicher praktischer Bedeutung.

Bedeutung für die Praxis

Die Entscheidung ist für Banken, Insolvenzverwalter und gesicherte Gläubiger wichtig. Praktisch bedeutsam sind insbesondere:

  • Absonderungsberechtigte Gläubiger können bei verzögerter Verwertung Zinsen verlangen.
  • Der Insolvenzverwalter muss Umstände darlegen, die den Zinsanspruch ausschließen.
  • Die Zinshöhe richtet sich nach dem ursprünglichen Schuldverhältnis, mindestens aber nach vier Prozent.
  • Nicht jede Verzögerung führt automatisch zu einer Belastung der Masse.

Die Kanzlei ordnet das Urteil als wichtige Konkretisierung des Ausgleichs zwischen Masseinteresse und Sicherungsrechten in der Insolvenz ein.

InsolvenzAbsonderungZinsen169 InsO

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