Der Bundesgerichtshof hat mit Beschluss vom 27. Februar 2004 im Verfahren IXa ZB 37/03 über die Vergütung eines Zwangsverwalters entschieden. Betroffen war ein Grundstück mit unbewohntem Gebäude und unfertigem Anbau, das nicht durch Vermietung oder Verpachtung genutzt wurde. Der Verwalter hatte über den Zustand des Grundstücks berichtet, Sicherungsmaßnahmen veranlasst, Versicherungen betreut und öffentliche Lasten geprüft.
Vergütung nach Zeitaufwand bei nicht genutzten Grundstücken
Der BGH stellt klar, dass bei Grundstücken, die nicht vermietet oder verpachtet werden, die Vergütung nach § 26 ZwVerwVO nach Umfang der Tätigkeit und gezogenen Nutzungen zu bestimmen ist. In der Praxis kann hierfür der Zeitaufwand maßgeblich sein. Entscheidend ist jedoch ein angemessener Stundensatz, der der Art der Tätigkeit und der Qualifikation des bestellten Verwalters gerecht wird.
Eine Orientierung an den Vergütungsgrundsätzen für Berufsbetreuer lehnt der Senat ab. Die Tätigkeit eines Zwangsverwalters unterscheidet sich in Aufgabenstellung, Verantwortung und wirtschaftlichem Zusammenhang deutlich. Eine zu niedrige Vergütung könnte geeignete Personen von der Übernahme solcher Aufgaben abhalten und die Berufsfreiheit berühren.
Die zeitbezogene Vergütung des Zwangsverwalters kann nicht an die Vergütung von Berufsbetreuern angelehnt werden.
Stundensatzrahmen der neuen Verordnung als Orientierung
Im Verfahren IXa ZB 37/03 ging es um einen Abrechnungszeitraum aus dem Jahr 2000. Der BGH hält es für zulässig, für die Jahre 2000 bis 2003 bereits den Stundensatzrahmen heranzuziehen, der durch die spätere Zwangsverwalterverordnung für Zeiträume nach dem 31. Dezember 2003 geregelt wurde. Die dort zugrunde gelegten Bemessungsgrößen konnten nach Auffassung des Senats auch für die unmittelbar vorausgehenden Jahre Orientierung bieten.
Das Beschwerdegericht musste deshalb erneut prüfen, ob der geltend gemachte Stundensatz nach Art und Umfang der erforderlichen Tätigkeit angemessen war. Eine schematische Herabsetzung anhand fremder Vergütungssysteme genügte nicht.
Bedeutung für die Praxis
Die Entscheidung ist für Zwangsverwalter, Gläubiger, Schuldner und Vollstreckungsgerichte bedeutsam. Praktisch wichtig sind insbesondere:
- Nicht vermietete Grundstücke können eine zeitbezogene Vergütung nach tatsächlichem Aufwand erfordern.
- Die Vergütung darf nicht nach Maßstäben der Berufsbetreuung bemessen werden.
- Qualifikation, Verantwortung und konkrete Tätigkeit des Verwalters sind zu berücksichtigen.
- Für 2000 bis 2003 kann der spätere Stundensatzrahmen der ZwVwV als Orientierung dienen.
Die Kanzlei ordnet den Beschluss als wichtige Klarstellung zur angemessenen Vergütung qualifizierter Zwangsverwaltungstätigkeit bei nicht ertragsbringenden Grundstücken ein.
