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Verfahrensrecht

Zeitvergütung des Zwangsverwalters als Rechtsbeistand

Das Landgericht Mönchengladbach hat aktuell entschieden, dass ein als Zwangsverwalter bestellter Rechtsbeistand bei Abrechnung nach Zeitaufwand 75 Euro je Stunde verlangen kann.

Von Adwokat Radoslaw Godzieba2 Min. Lesezeit

Das Landgericht Mönchengladbach hat mit Beschluss vom 19. April 2006 im Verfahren 5 T 539/05 über die Vergütung eines Zwangsverwalters entschieden. Nach Anordnung und späterer Aufhebung der Zwangsverwaltung hatte der bestellte Verwalter, ein Rechtsbeistand, seine Vergütung nach Zeitaufwand abgerechnet. Der Schuldner wandte sich gegen die Festsetzung der Vergütung und Auslagen, blieb mit seiner sofortigen Beschwerde jedoch ohne Erfolg.

Abrechnung nach Zeitaufwand

Die Kammer bestätigte, dass sich die Vergütung hier nach § 19 Abs. 1 ZwVwV richtet. Der Zwangsverwalter musste nicht auf die Regelvergütung nach § 18 ZwVwV verwiesen werden, weil diese nach Auffassung des Gerichts offensichtlich unangemessen war. Bei der Zeitvergütung sieht die Verordnung einen Rahmen von mindestens 35 Euro und höchstens 95 Euro je Stunde vor.

Im Verfahren 5 T 539/05 hielt das Landgericht den angesetzten Stundensatz von 75 Euro für einen Rechtsbeistand für sachgerecht. Es berücksichtigte dabei die Schwierigkeit der Verwaltung, die Leistung des Verwalters und dessen berufliche Qualifikation.

Die Abrechnung der Tätigkeit des Zwangsverwalters hat auf der Grundlage der beantragten Stundenvergütung von 75,00 Euro zu erfolgen.

Qualifikation des Verwalters als Bemessungsfaktor

Das Gericht differenzierte zwischen durchschnittlichen Verwaltungen, anwaltlichen Zwangsverwaltern und Rechtsbeiständen. Für Rechtsanwälte hielt die Kammer in durchschnittlichen Fällen einen höheren Ausgangswert für gerechtfertigt, weil deren berufliche Qualifikation und die Einschränkung der eigenen Berufsausübung zu berücksichtigen seien. Für Rechtsbeistände nahm sie eine geringere, aber dennoch deutliche Anhebung gegenüber dem allgemeinen Durchschnittssatz an.

Zudem stellte das Landgericht klar, dass der Zeitaufwand nachvollziehbar aufzuschlüsseln ist. Erforderlich sind Angaben zu Art, Umfang und Bearbeiter der Tätigkeit. Eine überzogene minutengenaue Betrachtung steht jedoch nicht im Vordergrund; maßgeblich bleibt eine Plausibilitätskontrolle.

Bedeutung für die Praxis

Die Entscheidung ist für Zwangsverwalter, Schuldner und Gläubiger bedeutsam. Praktisch wichtig sind insbesondere:

  • Bei unangemessener Regelvergütung kann § 19 ZwVwV zur Zeitvergütung führen.
  • Die Qualifikation des Verwalters beeinflusst den angemessenen Stundensatz.
  • Ein Rechtsbeistand kann in durchschnittlicher Zwangsverwaltung 75 Euro je Stunde abrechnen.
  • Der Zeitaufwand muss nachvollziehbar, aber nicht schematisch minutengenau dargelegt werden.

Die Kanzlei ordnet den Beschluss als praxisrelevante Klarstellung zur Vergütungsbemessung qualifizierter Zwangsverwalter nach der Zwangsverwalterverordnung ein.

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