Der Bundesgerichtshof hat mit Beschluss vom 22. März 2007 im Verfahren V ZB 138/06 über die zeitgleiche Durchführung mehrerer Zwangsversteigerungen entschieden. Gegenstand waren getrennte Verfahren über Teileigentum und Wohnungseigentum an demselben Grundstück. Beide Termine wurden zur selben Uhrzeit von demselben Rechtspfleger aufgerufen; in beiden Verfahren gab derselbe Bieter jeweils das Meistgebot ab und erhielt den Zuschlag. Der Schuldner wandte sich gegen diese Verfahrensgestaltung.
Keine zwingende Verbindung nach § 18 ZVG
Der BGH stellt klar, dass eine zeitgleiche Versteigerung mehrerer Grundstücke oder grundstücksgleicher Rechte nicht schon deshalb unzulässig ist, weil die Voraussetzungen einer förmlichen Verbindung nach § 18 ZVG nicht vorliegen. Das Zwangsversteigerungsgesetz verbietet eine solche Terminsgestaltung nicht.
Entscheidend ist, ob die Beteiligten und Bietinteressenten ihre Rechte im Termin sachgerecht wahrnehmen können. Im Verfahren V ZB 138/06 bestand ein enger tatsächlicher und wirtschaftlicher Zusammenhang zwischen den Einheiten. Das Gesamtobjekt griff nach Nutzung und Raumaufteilung ineinander, sodass die zeitgleiche Durchführung nachvollziehbar auf ein möglichst sachgerechtes Versteigerungsergebnis zielte.
Die zeitgleiche Versteigerung mehrerer Grundstücke ist auch ohne Verbindung nach § 18 ZVG zulässig, wenn die faire Wahrnehmung der Beteiligtenrechte gewahrt bleibt.
Fairness des Verfahrens bleibt Maßstab
Der Senat betont, dass die gleichzeitige Durchführung mehrerer Termine im Regelfall nicht gegen das Gebot fairer Verfahrensgestaltung verstößt. Ein Zuschlagsversagungsgrund nach § 83 Nr. 6 ZVG kommt erst in Betracht, wenn die konkrete Durchführung zu Verwirrung, Unübersichtlichkeit oder einer tatsächlichen Beeinträchtigung von Beteiligtenrechten führt.
Auch die Mindestbietzeit war hier nach dem Protokoll gewahrt. Die zeitgleiche Versteigerung bewirkte keine Unterbrechung der Bietzeit. Die Beschreibung des zu versteigernden Teileigentums in der Terminsbestimmung hielt der rechtlichen Prüfung ebenfalls stand.
Bedeutung für die Praxis
Die Entscheidung ist für Vollstreckungsgerichte, Gläubiger, Schuldner und Bietinteressenten bedeutsam. Praktisch wichtig sind insbesondere:
- Mehrere Versteigerungen können zeitgleich stattfinden, auch wenn keine Verbindung nach § 18 ZVG erfolgt.
- Ein wirtschaftlicher Zusammenhang der Objekte kann eine solche Gestaltung sachlich nahelegen.
- Maßgeblich bleibt, ob der Termin übersichtlich und fair durchgeführt wird.
- Ein Zuschlag ist nicht allein wegen zeitgleicher Termine zu versagen.
Die Kanzlei ordnet den Beschluss als wichtige Klarstellung zur Terminsgestaltung und zur Verfahrensfairness bei wirtschaftlich zusammenhängenden Versteigerungsobjekten ein.
