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Verfahrensrecht

Zeitaufwand als Vergütung des Zwangsverwalters

Das Landgericht Münster hat aktuell entschieden, wann ein Zwangsverwalter statt der Regelvergütung eine Vergütung nach Zeitaufwand verlangen kann.

Von Adwokat Radoslaw Godzieba2 Min. Lesezeit

Das Landgericht Münster hat mit Beschluss vom 11. Mai 2015 im Verfahren 05 T 58/15 über die Vergütung einer Zwangsverwalterin entschieden. In dem zugrunde liegenden Zwangsverwaltungsverfahren waren nur geringe Mieteinnahmen erzielt worden, zugleich aber erheblicher Bearbeitungsaufwand entstanden. Der Schuldner wandte sich gegen die Festsetzung der Vergütung und beantragte zugleich Verfahrenskostenhilfe.

Regelvergütung kann unangemessen sein

Nach § 19 ZwVwV kann der Verwalter eine Vergütung nach Zeitaufwand verlangen, wenn die Regelvergütung nach § 18 ZwVwV offensichtlich unangemessen ist. Das Landgericht bestätigte, dass dies insbesondere dann in Betracht kommt, wenn die Regelvergütung trotz Ausschöpfung des Höchstrahmens deutlich hinter einer angemessenen Zeitvergütung zurückbleibt.

Im Verfahren 05 T 58/15 lagen die Mieteinnahmen während der Verwaltung lediglich bei 800 Euro. Die Regelvergütung von 10 Prozent hätte deshalb nur 80 Euro betragen; selbst die Mindestvergütung stand nach Auffassung der Kammer nicht in angemessenem Verhältnis zum dargestellten Arbeitsaufwand.

Bei offensichtlich unangemessener Regelvergütung kann der Zwangsverwalter nach Zeitaufwand abrechnen.

Plausibilitätskontrolle statt minutengenauer Nachweis

Die Kammer stellte außerdem klar, dass im Regelfall kein detaillierter Stundennachweis für jede einzelne Tätigkeit erforderlich ist. Ausreichend ist, dass der Verwalter seine vergütungsrelevanten Tätigkeiten so konkret beschreibt, dass das Gericht den geltend gemachten Zeitaufwand überschlägig auf Plausibilität prüfen kann.

Hier hatte die Verwalterin unter anderem die Bearbeitung umfangreicher handschriftlicher Eingaben des Schuldners, gerichtlicher Schreiben und die Inbesitznahme des Objekts dargelegt. Die geltend gemachten Stundensätze von 75 Euro für die Verwalterin und 35 Euro für Mitarbeiter wurden als angemessen angesehen.

Bedeutung für die Praxis

Die Entscheidung ist für Zwangsverwaltungen mit geringem Ertrag, aber hohem Arbeitsaufwand bedeutsam. Praktisch wichtig sind insbesondere:

  • Geringe Mieteinnahmen schließen eine angemessene Vergütung nach Zeitaufwand nicht aus.
  • Gerichte dürfen sich regelmäßig auf eine Plausibilitätskontrolle beschränken.
  • Einwendungen wegen angeblicher Pflichtverletzungen gehören grundsätzlich nicht in das Vergütungsfestsetzungsverfahren.
  • Schadensersatzansprüche sind regelmäßig gesondert zivilrechtlich geltend zu machen.

Die Kanzlei ordnet den Beschluss als praxisrelevante Klarstellung zur Vergütung des Zwangsverwalters bei arbeitsintensiven Verfahren mit niedrigen Einnahmen ein.

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