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Verfahrensrecht

Wohnungsrecht und Vollstreckungsschutz beim Zuschlag

Das Landgericht Münster hat aktuell entschieden, dass ein Wohnungsberechtigter zwar beschwerdebefugt sein kann, Vollstreckungsschutz nach § 765a ZPO aber nicht ohne Weiteres selbst beantragen kann.

Von Adwokat Radoslaw Godzieba2 Min. Lesezeit

Das Landgericht Münster hat mit Beschluss vom 25. November 2010 im Verfahren 5 T 661/10 über eine Zuschlagsbeschwerde in der Zwangsversteigerung einer Eigentumswohnung entschieden. Für die Beschwerdeführerin war ein Wohnungsrecht nach § 1093 BGB im Grundbuch eingetragen. Im Versteigerungstermin wurde das Objekt auf Antrag der Gläubigerin sowohl unter gesetzlichen Bedingungen mit Fortbestand des Wohnungsrechts als auch unter abweichenden Bedingungen mit Erlöschen des Wohnungsrechts ausgeboten. Der Zuschlag wurde auf das abweichende Ausgebot erteilt.

Wohnungsrecht als Beteiligtenrecht

Das Landgericht stellte zunächst klar, dass die Inhaberin des eingetragenen Wohnungsrechts als Beteiligte des Verfahrens beschwerdeberechtigt sein kann. Nach § 9 Nr. 1 ZVG sind Personen beteiligt, für die ein Recht im Grundbuch eingetragen ist. Die Zuschlagsbeschwerde bleibt jedoch auf die in § 100 ZVG genannten Gründe beschränkt.

Die Beschwerdeführerin rügte unter anderem, für ihr Wohnungsrecht sei kein Zuzahlungsbetrag nach §§ 50, 51 ZVG festgesetzt worden. Außerdem machte sie geltend, der Vollstreckungsschutzantrag wegen gesundheitlicher Belastungen und Suizidgefahr hätte nicht als unzulässig behandelt werden dürfen.

Nach § 100 ZVG kann eine Beschwerde gegen den Zuschlagsbeschluss nur auf bestimmte Zuschlagsversagungsgründe gestützt werden.

Vollstreckungsschutz und Antragsbefugnis

Das Amtsgericht hatte den Vollstreckungsschutzantrag zurückgewiesen. Soweit er vom Eigentümer gestellt wurde, verwies es auf die Eröffnung des Insolvenzverfahrens und die Stellung des Insolvenzverwalters. Soweit die Wohnungsberechtigte selbst den Antrag stellte, sah es § 765a ZPO als Schuldnerschutzvorschrift an.

Das Landgericht bestätigte im Ergebnis den Zuschlag. Zuschlagsversagungsgründe lagen nach seiner Prüfung nicht vor. Die Entscheidung zeigt, dass dinglich Berechtigte zwar am Zwangsversteigerungsverfahren beteiligt sein können, ihre Rechtsschutzmöglichkeiten gegen den Zuschlag aber eng an die gesetzlichen Beschwerdegründe gebunden sind.

Bedeutung für die Praxis

Die Entscheidung ist für Versteigerungen mit Wohnungsrechten, Altenteilsrechten und abweichenden Versteigerungsbedingungen bedeutsam. Praktisch wichtig sind insbesondere:

  • Ein eingetragenes Wohnungsrecht vermittelt Beteiligtenstellung im ZVG-Verfahren.
  • Der Zuschlag kann nur aus den gesetzlich zugelassenen Gründen angegriffen werden.
  • Abweichende Ausgebote können über Fortbestand oder Erlöschen eines Rechts entscheiden.
  • Vollstreckungsschutz nach § 765a ZPO muss von antragsbefugter Seite und substantiiert geltend gemacht werden.

Die Kanzlei ordnet den Beschluss als wichtigen Hinweis ein, dass Wohnungsrechte im Versteigerungstermin frühzeitig rechtlich und wirtschaftlich eingeordnet werden müssen.

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