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Bundesgerichtshof, Empfangsgebäude Karlsruhe
Foto: Nikolay Kazakov · Bundesgerichtshof · Pressefoto BGH
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Verfahrensrecht

Wohnrecht ist nicht automatisch Altenteil

Der Bundesgerichtshof hat aktuell entschieden, dass ein vereinbartes Wohn- und Nutzungsrecht ohne entsprechende Eintragung kein Altenteil im Sinne des ZVG ist.

Von Adwokat Radoslaw Godzieba2 Min. Lesezeit

Der Bundesgerichtshof hat mit Beschluss vom 14. Februar 2003 im Verfahren IXa ZB 9/03 über Prozesskostenhilfe für eine Rechtsbeschwerde nach einem Zuschlagsbeschluss entschieden. Der Antragsteller wollte sich gegen die Verwerfung seiner Zuschlagsbeschwerde wenden und berief sich auf ein zwischen ihm und seiner Ehefrau vereinbartes Wohn- und Nutzungsrecht. Dieses Recht war privatschriftlich und später notariell vereinbart worden, aber nicht als Altenteil im maßgeblichen Sinn eingetragen.

Altenteil setzt mehr als eine schuldrechtliche Vereinbarung voraus

Der BGH folgt dem Beschwerdegericht darin, dass das vereinbarte Wohn- und Nutzungsrecht kein eingetragenes Altenteil im Sinne der §§ 52 ZVG, 9 EGZVG und der landesrechtlichen bayerischen Vorschriften darstellt. Ein bloß vereinbartes persönliches Nutzungsrecht erhält damit nicht automatisch die besondere vollstreckungsrechtliche Behandlung eines Altenteils.

Für die Zwangsversteigerung ist entscheidend, welche Rechte im Grundbuch bestehen und welchen rechtlichen Rang sie haben. Rechte, die nicht in der erforderlichen Form eingetragen sind, können den Zuschlag und seine Wirkungen nicht ohne Weiteres beeinflussen.

Ein vereinbartes Wohn- und Nutzungsrecht ist ohne entsprechende Eintragung kein Altenteil im Sinne des Zwangsversteigerungsrechts.

Keine Prozesskostenhilfe ohne Erfolgsaussicht

Im Verfahren IXa ZB 9/03 lehnte der BGH die beantragte Prozesskostenhilfe ab. Das beabsichtigte Rechtsbeschwerdeverfahren bot keine hinreichende Aussicht auf Erfolg. Auch die vom Landgericht zugelassene Rechtsbeschwerde änderte daran nichts, weil der Senat der aufgeworfenen Frage keine grundsätzliche Bedeutung beimaß.

Die Entscheidung zeigt, dass Nutzungs- und Wohnrechte in der Zwangsversteigerung nur dann zuverlässig berücksichtigt werden können, wenn sie dinglich und ranggerecht abgesichert sind. Eine familiäre oder schuldrechtliche Vereinbarung allein genügt im Versteigerungsverfahren regelmäßig nicht, um die Folgen des Zuschlags zu begrenzen.

Bedeutung für die Praxis

Die Entscheidung ist für Wohnberechtigte, Schuldner, Familienangehörige und Bieter bedeutsam. Praktisch wichtig sind insbesondere:

  • Wohn- und Nutzungsrechte müssen grundbuchrechtlich sauber ausgestaltet werden.
  • Ein Altenteil setzt eine entsprechende rechtliche und grundbuchliche Absicherung voraus.
  • Im Zuschlagsverfahren zählen vor allem Eintragung, Rang und gesetzliche Behandlung des Rechts.
  • Prozesskostenhilfe für Rechtsmittel setzt auch bei zugelassener Rechtsbeschwerde hinreichende Erfolgsaussicht voraus.

Die Kanzlei ordnet den Beschluss als wichtige Klarstellung zur Absicherung persönlicher Nutzungsrechte vor einer Zwangsversteigerung ein.

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