Der Bundesgerichtshof hat mit Urteil vom 25. April 2013 im Verfahren IX ZR 30/11 über das Zusammentreffen von Insolvenzverfahren und Zwangsverwaltung bei selbst genutztem Wohneigentum entschieden. Ein Zwangsverwalter verlangte von insolventen Wohnungseigentümern Räumung, Herausgabe und Nutzungsentschädigung. Die Eheleute bewohnten die zwangsverwaltete Eigentumswohnung weiterhin, obwohl über ihr Vermögen bereits Insolvenzverfahren eröffnet waren.
Unentbehrliche Räume bleiben geschützt
Der BGH bestätigte, dass dem Schuldner auch bei Zwangsverwaltung eines selbst genutzten Wohneigentums das Recht entgegenstehen kann, die für seinen Hausstand unentbehrlichen Räume unentgeltlich weiter zu nutzen. Dieses Recht folgt aus § 149 Abs. 1 ZVG und dient als sozial geprägte Unterhaltsregelung im Vollstreckungsverfahren.
Der Umstand, dass zugleich ein Insolvenzverfahren läuft und der Insolvenzverwalter beziehungsweise Treuhänder Verfahrensschuldner der Zwangsverwaltung ist, beseitigt diesen Schutz nicht ohne Weiteres. Solange der Insolvenzverwalter die Wohnung nicht für die Insolvenzmasse in Besitz genommen hat und keine abweichende insolvenzrechtliche Entscheidung zur Nutzung getroffen wurde, kann der Schuldner dem Zwangsverwalter das Wohnrecht entgegenhalten.
Dem Zwangsverwalter kann das Recht des Schuldners entgegengehalten werden, ihm die für seinen Hausstand unentbehrlichen Räume unentgeltlich zu belassen.
Rolle des Insolvenzverwalters
Der BGH stellte zugleich die Aufgabenverteilung klar. Ist dem Insolvenzschuldner der weitere Gebrauch des Wohneigentums nicht von der Gläubigerversammlung oder dem Insolvenzverwalter gestattet worden, muss allein der Insolvenzverwalter die Inbesitznahme für die Masse gegenüber dem Schuldner durchsetzen. Der Zwangsverwalter kann sich insoweit nicht unmittelbar über das bestehende Besitzrecht hinwegsetzen.
Der Insolvenzverwalter als Verfahrensschuldner hat dem Zwangsverwalter auf Verlangen den Besitz zu verschaffen. Geschieht dies nicht und bleibt das Wohnrecht bestehen, scheiden Räumung und Nutzungsentschädigung gegenüber dem Schuldner aus.
Bedeutung für die Praxis
Die Entscheidung ist für Schuldner, Insolvenzverwalter, Grundpfandgläubiger und Zwangsverwalter bedeutsam. Praktisch wichtig sind insbesondere:
- § 149 ZVG kann auch bei paralleler Insolvenz des Eigentümers Bedeutung behalten.
- Der Schutz betrifft nur die für den Hausstand unentbehrlichen Räume.
- Insolvenzverwalter und Zwangsverwalter müssen ihre Zuständigkeiten sauber trennen.
- Räumung und Nutzungsentschädigung setzen eine belastbare Klärung des Besitzrechts voraus.
Die Kanzlei ordnet das Urteil als wichtige Klarstellung zur Schnittstelle von Insolvenz, Zwangsverwaltung und sozialem Schuldnerschutz bei selbst genutztem Wohneigentum ein.
