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Bundesgerichtshof, Empfangsgebäude Karlsruhe
Foto: Nikolay Kazakov · Bundesgerichtshof · Pressefoto BGH
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Materielles Recht

Wohngeldschulden des Erben bei Wohnungseigentum

Der Bundesgerichtshof hat aktuell entschieden, wann nach dem Erbfall entstehende Wohngeldschulden als Eigenverbindlichkeiten des Erben einzuordnen sind.

Von Adwokat Radoslaw Godzieba2 Min. Lesezeit

Der Bundesgerichtshof hat mit Urteil vom 5. Juli 2013 im Verfahren V ZR 81/12 über die Haftung von Erben für Wohngeldrückstände einer geerbten Eigentumswohnung entschieden. Eine Wohnungseigentümergemeinschaft verlangte Zahlung aus Jahresabrechnungen und Wirtschaftsplänen, die erst nach dem Erbfall beschlossen worden waren. Die Erben beriefen sich auf eine Beschränkung ihrer Haftung auf den Nachlass.

Eigenverbindlichkeit bei Verwaltung des Nachlasses

Der BGH stellte klar, dass nach dem Erbfall fällig werdende oder durch Beschluss der Wohnungseigentümergemeinschaft begründete Wohngeldschulden jedenfalls auch Eigenverbindlichkeiten des Erben sein können. Das gilt, wenn dem Erben das Halten der Wohnung als Handeln bei der Verwaltung des Nachlasses zugerechnet werden kann.

Davon ist nach der Entscheidung regelmäßig spätestens dann auszugehen, wenn der Erbe die Erbschaft angenommen hat oder die Ausschlagungsfrist abgelaufen ist und ihm faktisch die Möglichkeit zusteht, die Wohnung zu nutzen. In dieser Lage haftet der Erbe nicht nur deshalb, weil er Rechtsnachfolger des Erblassers ist, sondern auch wegen seiner eigenen Stellung im Zusammenhang mit dem fortbestehenden Wohnungseigentum.

Nach dem Erbfall fällig werdende Wohngeldschulden sind jedenfalls auch Eigenverbindlichkeiten des Erben, wenn ihm das Halten der Wohnung als Verwaltung des Nachlasses zugerechnet werden kann.

Haftungsbeschränkung nicht automatisch ausgeschlossen

Im Verfahren V ZR 81/12 hob der BGH das Berufungsurteil dennoch auf und verwies die Sache zurück. Auf Grundlage der bisherigen Feststellungen ließ sich nicht abschließend beurteilen, ob die Beklagten ihre Haftung auf den Nachlass beschränken durften. Entscheidend ist eine genaue Abgrenzung zwischen reinen Nachlassverbindlichkeiten und Eigenverbindlichkeiten.

Der Senat betonte damit zugleich, dass Wohngeldforderungen nach einem Erbfall nicht schematisch behandelt werden dürfen. Maßgeblich sind Zeitpunkt der Beschlussfassung, Fälligkeit, Annahme der Erbschaft, Ablauf der Ausschlagungsfrist und die tatsächliche Möglichkeit des Erben, über die Wohnung zu verfügen oder sie zu nutzen.

Bedeutung für die Praxis

Die Entscheidung ist für Wohnungseigentümergemeinschaften, Erben und Gläubiger bedeutsam. Praktisch wichtig sind insbesondere:

  • Wohngeldschulden nach dem Erbfall können persönliche Haftung des Erben auslösen.
  • Die bloße Berufung auf Nachlassüberschuldung reicht nicht immer aus.
  • WEG-Beschlüsse nach dem Erbfall sind haftungsrechtlich besonders sorgfältig einzuordnen.
  • Bei drohender Zwangsversteigerung können Wohngeldrückstände und Erbenhaftung wirtschaftlich erheblich werden.

Die Kanzlei ordnet das Urteil als zentrale Klarstellung zur Haftung von Erben für laufende Kosten geerbten Wohnungseigentums ein.

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